Hamburger Sparkasse ist in wenigen Tagen vor "ewigen" Widerrufen sicher!

Hamburger Sparkasse ist in wenigen Tagen vor "ewigen" Widerrufen sicher!
17.06.2016331 Mal gelesen
Kunden der Hamburger Sparkasse können nur noch bis 21.06.2016 von dem "ewigen" Widerruf Gebrauch machen! Lassen Sie sich von unseren äußerst erfahrenen Anwälten der Kanzlei Werdermann I von Rüden Ihre Vertragsunterlagen durchsehen, um noch rechtzeitig von dem Widerrufsrecht Gebrauch zu machen!

Kunden der Hamburger Sparkasse befinden sich nur noch wenige Tage in rechtlich vorteilhafter Position

 Sämtliche Verbraucher, die zwischen 2002 und dem 10. Juni 2010 von der Hamburger Sparkasse bei Abschluss eines Immobiliendarlehens fehlerhaft über ihr Widerrufsrecht belehrt worden sind, haben noch die Möglichkeit, ihr "ewiges" Widerrufsrecht auszuüben. Doch damit ist in wenigen Tagen Schluss: Grund dafür ist eine Gesetzesnovelle, die Anfang des Jahres von der großen Koalition im Bundestag eingebracht wurde. Danach ist das "ewige" Widerrufsrecht - wohl auf Betreiben der Bankenlobby hin - auf eine absolute Frist von einem Jahr und 14 Tage begrenzt worden. Verbraucher, die ihre Verträge in dem oben genannten Zeitraum abgeschlossen haben, können ihre Verträge letztmalig am 21.06.2016 widerrufen.Verbraucher haben also künftig nicht mehr die Möglichkeit, den Widerruf im Falle einer Falschbelehrung unendlich lange, also "ewig", auszuüben. Die Kreditinstitute erhoffen sich durch diese Neuerung mehr Rechtssicherheit - jedoch zu Lasten der grundsätzlich schutzwürdigen Verbraucher.

 Widerruf kann momentan zu unverhofften Ersparnissen führen

 Der widerrufende Verbraucher kann durch den richtigen Einsatz des sog. "Widerrufsjokers" gegenüber der Hamburger Sparkasse Geldbeträge bis in den fünfstelligen Bereich sparen. Dem liegt eine momentan einzigartige Situation zugrunde: zum einem befinden sich die Zinsen momentan auf einem historischen Tiefpunkt. Die Zinsen der Altkredite sind in den meisten Fällen noch deutlich höher angesetzt, weswegen der alte Immobilienkredit in der Regel sehr viel teurer ist. Widerruft der Kunde seinen Kredit gegenüber der Hamburger Sparkasse, so kann dieser im gleichen Zuge eine Umschuldung auf einen sehr viel günstigeren Kredit vornehmen, um so auch die weitere Abbezahlung des alten Kredites gewährleisten zu können. Außerdem hat die Hamburger Sparkasse keinen Anspruch auf die Vorfälligkeitsentschädigung. Diese wird lediglich im Falle einer vorzeitigen Kündigung fällig, damit die Hamburger Sparkasse die dadurch ausfallenden Leistungen kompensieren kann. Da der Betrag in den meisten Fällen sehr hoch ist, lohnt sich eine Umschuldung bei einer Kündigung eher nicht. Eine Umschuldung wird durch den Wegfall der Vorfälligkeitsentschädigung im Rahmen des Widerrufes - kombiniert mit den niedrigen Zinsen - für den Verbraucher besonders attraktiv.

 Hamburger Sparkasse missachtet das Deutlichkeitsgebot

 Nach dem Deutlichkeitsgebot, welches einen Ausfluss aus § 355 Abs. 2 BGB a.F. darstellt, ist der Verbraucher von dem jeweils belehrenden Kreditinstitut eindeutig und unmissverständlich über sein Widerrufsrecht zu belehren. Insbesondere zweideutige Belehrungen, wie auch die Hamburger Sparkasse sie verwendet hat, sind regelmäßig nicht zulässig. In diesem Fall wurde der betroffene Verbraucher nicht abschliessend über die möglichen Fälle einer wirtschaftlichen Einheit belehrt. Dies könnte jedoch zur Folge haben, dass der Verbraucher im Zusammenhang mit der Rechtsfindung vollends durcheinander gerät.

 Kreditnehmer nicht ausreichend über den Beginn der Widerrufsfrist belehrt

Zudem wird der Kreditnehmer von der Hamburger Sparkasse nicht hinreichend präzise über den Beginn der Widerrufsfrist belehrt. Dies liegt an dem Gebrauch der Formulierung "Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung." Der Verbraucher kann anhand dieser Formulierung nicht eindeutig den Fristbeginn des 14-tägigen Widerrufsrechts bestimmen. Vielmehr geht aus der Formulierung hervor, dass der Beginn noch von weiteren Umständen abhängt. Über diese Umstände wird der Kunde der Hamburger Sparkasse jedoch erst gar nicht aufgeklärt. Nach inzwischen höchstrichterlicher Rechtsprechung genügt die Formulierung nicht den Grundsätzen des Deutlichkeitsgebotes, da diese hinsichtlich des Fristbeginns zu unbestimmt ist. Die Widerrufsbelehrung der Hamburger Sparkasse ist demnach unter gleich zwei Gesichtspunkten fehlerhaft, und demnach noch heute widerrufbar.

Mandatieren Sie noch heute die Kanzlei Werdermann I von Rüden, um den Widerrufs erfolgreich durchzusetzen

Aufgrund unserer Erfahrungswerte ist es sehr empfehlenswert, eine Einzelfallprüfung der Vertragsunterlagen der Hamburger Sparkasse vornehmen zu lassen, auch wenn manche Fehler offensichtlich zu sein scheinen. Unsere Kanzlei Werdermann I von Rüden betreut bereits seit Jahren entsprechende Mandate und steht Ihnen mit ihren erfahrenen Anwälten jederzeit mit Rat und Tat zur Seite. Nur so kann das Ihnen zustehende Recht möglichst erfolgreich durchgesetzt werden! Zum besonderen Service der Kanzlei Werdermann I von Rüden gehört eine kostenlose Erstprüfung Ihrer Vertragsunterlagen!

Weitere Informationen dazu finden Sie unter folgendem Link: https://www.wvr-law.de/widerruf-immobilienkredit-ohne-vorfaelligkeitsentschaedigung

Ihre Vorteile nach Inanspruchnahme unserer kostenlosen Ersteinschätzung:

  1. Sie wissen, ob Ihre Widerrufsbelehrung fehlerhaft ist.
  2. Wir sagen Ihnen, wie die Gerichte gerade zu Ihrem Fall entscheiden.
  3. Wir nennen Ihnen Ihr Einsparpotenzial beim Widerruf.
  4. Wir sagen Ihnen, was die Rechtsdurchsetzung kostet.
  5. Wir sagen Ihnen wie lange es dauert, bis Sie aus dem Vertrag herauskommen.

Kurz: Sie wissen, was Ihnen zusteht und was es kostet!