Das OLG Stuttgart hat die Unwirksamkeit einer Kündigung eines nicht voll angesparten Bausparvertrags wegen eines vermeintlichen Kündigungsrechts gem. §§ 488, 489 BGB in seinem Urteil vom 30.03.2016, Az. 25 O 89/15 wie auch in seinem Urteil vom 04.05.2016, Az. 9 U 230/15 bestätigt. Der Bausparvertrag ist so lange unkündbar, wie die Auszahlung des Tilgungsdarlehens möglich ist (OLG Stuttgart, Beschluss vom 14.10.2011, Az. 9 U 151/11; OLG Frankfurt, Beschluss vom 02.09.2013 und vom 02.10.2013, beides Az. 19 U 106/13; LG Karlsruhe, Urteil vom 09.10.2015, Az. 7 O 126/15).
§ 489 Abs.1 Nr.2 BGB bezweckt den Schutz von Darlehensnehmern, die dem Zinsbestimmungsrecht der Darlehensgeber ausgesetzt sind. Dieser Schutzzweck trifft auf das Passivgeschäft der Bausparkassen nicht zu. In der Ansparphase ist die Bausparkasse zwar mit der Rolle des Darlehensnehmer zu vergleichen. Im Vergleich zu einem Darlehensnehmer eines regulären Darlehensvertrags besteht jedoch keine Schutzbedürftigkeit der Bausparkasse vor einem einseitigen Zinsbestimmungsrecht des Darlehensgebers, in diesem Fall dem Bausparer. Es besteht kein Raum für eine analoge Anwendung des § 489 Abs.1 Nr.2 BGB.
Als gewerbliches Kreditinstitut bestimmt die Bausparkasse die Zinssätze und die maximale Laufzeit der Verträge selbst. Bei der Zinsfestlegung bei Abschluss des Bausparvertrags wurde seitens der Bausparkasse versäumt, durch geeignete Bedingungen eine unerwünscht lange Laufzeit auszuschließen. Das damit freiwillig übernommene Zinsrisiko kann nun nicht unter Berufung auf gesetzliche Kündigungsvorschriften auf den Bausparer abgewälzt werden.
Nach § 488 Abs.3 BGB hängt die Fälligkeit der Rückzahlung eines Darlehens von der Kündigung des Darlehensgebers oder des Darlehensnehmers ab, wenn für die Rückzahlung des Darlehens eine Zeit nicht bestimmt ist. Dieses Kündigungsrecht ist dispositiv. Durch die vertraglich vereinbarten ABB wurde dieses Recht abbedungen, als das Bauspardarlehen nach § 1 Abs.1 ABB grundsätzlich unkündbar ist. Insbesondere darf die Bausparkasse den Bausparvertrag nicht kündigen, wenn sie dadurch dem Bausparer den Anspruch auf das Tilgungsdarlehen entzieht.