Verbraucher können nur noch zwei Wochen lang das "ewige Widerrufsrecht" ausüben!

Verbraucher können nur noch zwei Wochen lang das "ewige Widerrufsrecht" ausüben!
07.06.2016201 Mal gelesen
Kreditnehmer können am 21.06.2016 letztmalig das sog. "ewige Widerrufsrecht" ausüben, und daraus auch einen finanziellen Vorteil ziehen. Die erfahrenen Mitarbeiter der Kanzlei Werdermann I von Rüden bieten Ihnen eine kostenlose Erstsichtung Ihrer Vertragsunterlagen an!

Tausende Widerrufsbelehrungen des Sparkassenverlages fehlerhaft

Viele Sparkassen benutzten über die Jahre, insbesondere in dem Jahr 2002 fehlerhafte Widerrufsbelehrungen des Sparkassenverlags in ihren Darlehensverträgen. Die Besonderheit bei den Sparkassen in Anbetracht der Widerrufsbelehrungen liegt insbesondere darin, dass der Sparkassenverlag diese erstellt, und die verschiedenen Sparkassen - bundesweit - die Widerrufsbelehrungen übernehmen. Nach der bis zum 21. März 2016 geltenden Rechtslage begann keine Widerrufsfrist zu laufen, wenn Darlehensnehmer fehlerhaft belehrt wurden. Für Kunden der Sparkassen, die entsprechende fehlerhafte Widerrufsbelehrungen erhielten, bietet sich damit heute eine günstige Möglichkeit zum Vertragsausstieg.

Günstige Chance zur Umschuldung durch Ausübung des Widerrufsrechts

Für die Kunden der Sparkassen stellt der Widerruf eines alten Darlehensvertrags eine günstige Chance zur Umschuldung dar. Eigentlich kann ein Darlehensvertrag nämlich nur durch eine Kündigung beendet werden. Mit dieser geht aber regelmäßig eine hohe Vorfälligkeitsentschädigung als eine Art Schadensersatz für die vorzeitige Vertragsbeendigung einher. Anders sieht das jedoch bei Ausübung des Widerrufsrechts aus. Denn dann wird der Vertrag rückabgewickelt, es ist keine Entschädigungszahlung zu leisten. Dadurch wird eine wirtschaftlich sinnvolle Umschuldung auf einen neuen Kredit mit deutlich geringeren Zinssätzen möglich.

Sparkassenverlag verwirrt den Verbraucher durch zusätzliche Angaben

Die von dem Sparkassenverlag benutzte Belehrung enthält den überflüssigen Klammerzusatz ("Name, Firma und ladungsfähige Anschrift des Kreditinstituts, ggf. Fax-Nr., E-Mail-Adresse und/oder, wenn der Verbraucher eine Bestätigung seiner Widerrufserklärung erhält, auch eine Internet-Adresse"). Diese Angaben sind in der von dem Gesetzgeber gestalteten Musterwiderrufsbelehrung nicht enthalten. Der Verbraucher könnte durch jegliche nicht erforderlichen Zusätze von dem relevanten Inhalt der Widerrufsbelehrung abgelenkt werden.

 

Sparkassenverlag nimmt zudem fehlerhafte Ergänzung der Überschriften vor

Die erteilte Widerrufsbelehrung entspricht bereits auch schon deshalb nicht der Musterwiderrufsbelehrung, da die Überschriften ergänzt sind. So ist die Überschrift mit dem Hinweis ergänzt worden "bei Verbundgeschäften bitte gesonderte Widerrufsbelehrung verwenden". Diese Formulierung ist für den Verbraucher missverständlich, da sie diesem die Subsumtion unter den Begriff des Verbundsgeschäftes und der damit einhergehenden Frage der Geltung der vorliegenden Widerrufsbelehrung überlässt. Die Vornahme einer solchen Subsumtion unter den juristischen Begriff des Verbundgeschäftes kann jedoch von einem durchschnittlich verständigen Verbraucher nicht erwartet werden. Zudem befindet sich die nicht vorgesehene Formulierung "Widerrufsbelehrung zum o.g. Darlehensvertrag" in der ersten ebenfalls nicht vorgesehenen Unterüberschrift, was ebenfalls bereits für sich zu einem Entfallen des Musterschutzes führt.

 

Die weiteren Umstände für den Beginn der Widerrufsfrist werden dem Verbraucher auch verschwiegen

In dem von dem Sparkassenverlag genutzten Darlehensvertrag beiliegenden Widerrufsbelehrung wird der Darlehensnehmer über den Beginn der Widerrufsfrist wie folgt informiert: "Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung."

Nach gefestigter Rechtsprechung, belehrt die Formulierung "frühestens mit Erhalt dieser Belehrung" den Verbraucher über den nach § 355 Abs. 2 BGB maßgeblichen Beginn der Widerrufsfrist nicht richtig, weil sie nicht umfassend genug ist. Der Verbraucher kann der Verwendung des Wortes "frühestens" zwar entnehmen, dass der Beginn des Fristlaufs noch von weiteren Voraussetzungen abhängt, wird jedoch darüber im Unklaren gelassen, um welche Voraussetzungen es sich dabei handelt. Nach der gesetzlichen Regelung des § 355 BGB a.F. beginnt die Widerrufsfrist für den Verbraucher erst dann zu laufen, wenn ihm neben der Widerrufsbelehrung auch eine Vertragsurkunde, der schriftliche Antrag des Verbrauchers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt worden ist. Bevor der Verbraucher keine eigene Vertragserklärung abgegeben hat, beginnt die Widerrufsfrist für ihn nicht zu laufen. Dies aber wird aus der verwendeten Belehrung nicht deutlich. Wie in der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt ist, erfordert der mit dem Widerrufsrecht bezweckte Schutz des Verbrauchers eine umfassende, unmissverständliche und für den Verbraucher eindeutige Belehrung. Er ist deshalb gemäß § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB auch über den Beginn der Widerrufsfrist eindeutig zu belehren. Die von dem Sparkassenverlag genutzte Widerrufsbelehrung entspricht demnach nicht dem sog. Deutlichkeitsgebot.

Handeln bevor Übergangsregelung abläuft und Sparkassen vor Widerruf geschützt sind

Kunden der Sparkassen, die diesen "Widerrufsjoker" noch nutzen möchten, müssen aber schleunigst handeln. Ein am 21. März 2016 in Kraft getretenes neues Gesetz hat die Möglichkeit eines "ewigen" Widerrufsrechts aus dem deutschen Recht verbannt. Statt dessen gilt auch für von Verbrauchern abgeschlossene Immobiliendarlehensverträge eine absolute Widerrufsfrist von maximal einem Jahr und 14 Tagen. Am 21. Juni 2016 ist letztmalig die Ausübung des "ewigen" Widerrufsrechts in den sog. Altfällen möglich.

Werdermann | von Rüden bieten kostenlose Erstprüfung von Vertragsunterlagen - erfolgreich Vertrag bei dem Sparkassenverlag widerrufen

Die Anwälte der Kanzlei Werdermann | von Rüden bieten professionelle Beratung und vor allem eine kostenlose Erstprüfung der Vertragsunterlagen des Sparkassenverlages auf ihre Widerrufbarkeit. Durch die bundesweite Übernahme entsprechender Mandate hat sich die Kanzlei Werdermann | von Rüden in den letzten Jahren bundesweit einen exzellenten Ruf unter anderem auf diesem Gebiet erarbeitet. Weitere Informationen dazu, vor allem zur kostenlosen Erstprüfung, finden Sie unter folgendem Link: https://www.wvr-law.de/widerruf-immobilienkredit-ohne-vorfaelligkeitsentschaedigung

 

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