Kunden der BW Bank können noch vier Wochen ihre Verbraucherdarlehensvertäge günstig ablösen!

Kunden der BW Bank können noch vier Wochen ihre Verbraucherdarlehensvertäge günstig ablösen!
28.05.2016285 Mal gelesen
Verbraucher, die ihren Darlehensvertrag bei der BW Bank geschlossen haben, können noch bis 21.06.2016 von dem ewigen Widerrufsrecht Gebrauch machen und dadurch viel Geld sparen! Die Kanzlei Werdermann I von Rüden verfügt in diesem Gebiet über viel Erfahrung und bietet professionellen Rechtsbeistand!

Tausende Widerrufserklärung für ungültig erklärt worden

Der Bundesgerichtshof hat in vielen Verfahren tausende Widerrufsbelehrungen zu Immobiliendarlehensverträgen für ungültig erklärt. Hintergrund der Rechtsprechung ist die seit 1. November 2002 für Kreditgeber bestehende Pflicht, Kunden bei Abschluss eines Immobiliendarlehens umfassend und eindeutig über ihr Widerrufsrecht zu informieren. Der Gesetzgeber hat hierfür Textbausteine vorgegeben, die von dem jeweiligen Kreditinstitut eingehalten werden müssen. Jedoch entsprachen viele Widerrufsbelehrungen - auch von der BW Bank nicht den gesetzlichen Vorgaben. Vielfach wurden Verstöße gegen das Deutlichkeitsgebot des Gesetzgebers oder unübersichtliche Gestaltungslösungen in den Formularen bemängelt.

Kunden sollten den "Widerrufsjoker" nutzen und eine Umschuldung einleiten

 

Die Kunden der BW Bank können nun von dem sog. "Widerrufsjoker" Gebrauch machen. Indem sie den Vertrag noch heute widerrufen, können sie von der wirtschaftlich sinnvollen Umschuldung Gebrauch machen. Dabei haben manche Verbraucher schon Summen in bis zum fünfstelligen Bereich gespart. Dies liegt daran, dass die Verbraucher im Falle eines Widerrufes nicht die bei der Kündigung fällige Vorfälligkeitsentschädigung zahlen müssen, die eine Umschuldung regelmäßig wirtschaftlich sinnlos machen würde.

Zudem sind die momentanen Zinsen auf einem historischen Tiefpunkt angelangt, was zu weiteren Ersparnissen führt.

 

BW Bank belehrt die Verbraucher nicht eindeutig über den Beginn der Widerrufsfrist

Die von der BW Bank genutzte Formulierung, der Lauf der Frist beginne "aber nicht vor dem Tag des Vertragsschlusses" ist nicht geeignet, die Verbraucher ordnungsgemäß über den Beginn der Widerrufsfrist zu belehren. Die Rechtsprechung hat dies folgendermaßen begründet: "Dies folgt bereits daraus, dass es in beiden Widerrufsbelehrungen heißt, die Frist beginne "(...) nicht (....) vor dem Tag des Abschlusses des Darlehensvertrags". Diese Formulierung ermöglichte es dem Kläger nicht, zu erkennen, wann die Widerrufsfrist begann. Es ist bereits generell zweifelhaft, ob dem regelmäßig rechtsunkundigen Verbraucher die Rechtsprüfung, wann der Vertrag wirksam abgeschlossen wurde, aufgebürdet werden kann, um den Lauf der Frist zu bestimmen. Jedenfalls im vorliegenden Fall führt dieser Passus dazu, dass die Belehrung unzureichend ist, weil sie es dem Kläger nicht ermöglichte, zu bestimmen, wann die Widerrufsfrist zu laufen begann."

 

Der Verbraucher wird durch unvollständige Aufzählung der Pflichtangaben zudem verwirrt.

In der dem Darlehensvertrag beiliegenden Widerrufsbelehrung wird der Darlehensnehmer von der BW Bank zum Beginn der Widerrufsfrist wie folgt informiert: Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Absatz 2 BGB (z. B. Angabe zur Art des Darlehens, Angabe zum Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit) erhalten hat.

Diese Belehrung zum Fristbeginn ist für einen Verbraucher unverständlich und damit unzulässig. Der Darlehensnehmer muss aus der Widerrufsbelehrung selbst heraus erkennen und bestimmen können, wann die für ihn geltende Widerrufsfrist tatsächlich zu laufen beginnt. Anhand Ihrer Angaben kann er dies aber nicht. Die Bank verweist darauf, dass die Widerrufsfrist für einen Verbraucher erst dann beginnt, wenn ihm alle Pflichtangaben gem. § 492 Absatz 2 BGB vorliegen. Welche Pflichtangaben das aber abschließend sein sollen, führt die Bank nicht aus. Stattdessen nennt sie lediglich einige wenige Beispiele, deren Vorliegen allein für den hier maßgeblichen Fristbeginn aber gerade nicht ausreichend ist. Um den Fristbeginn sicher bestimmen zu können, müsste sich ein Verbraucher, erst einmal den Gesetzestext des § 492 BGB lesen, um dessen Inhalt vollständig erfassen und auswerten zu können. Dies kann aber keinesfalls von einem rechtsunkundigen Laien erwartet werden. Die hier vorliegende Belehrung verstößt gegen das in § 355 Abs. 2 BGB a.F. verankerte Deutlichkeitsgebot.

 

Kreditnehmer der BW Bank sollten schnellstmöglich handeln

 

Die Zeit, um das Darlehen zu widerrufen, läuft den Kunden der BW Bank jedoch davon. Das liegt, daran, dass die große Koalition im April diesen Jahres eine Gesetzesänderung beschlossen hat, nach welcher die Widerrufsfrist nicht mehr "unendlich" ist, sondern auf eine Woche und 14 Tage begrenzt ist. Diese Regelung gilt für alle vor dem 1. April 2016 geschlossenen Immobiliendarlehensverträge ab dem 21.06 2016.

Dies geht aus den Forderungen der Kreditinstitute hervor, die sich durch diese Regelung mehr Rechtssicherheit erhoffen. Deswegen sollten die Kunden der BW Bank so schnell wie möglich von denen ihn noch zustehenden Widerrufsrechten Gebrauch machen, da nur noch knapp 5 Wochen bis zum Versteichen des "ewigen Widerrufsrechts" bleiben!

 

Werdermann | von Rüden bieten kostenlose Erstprüfung von Vertragsunterlagen - erfolgreich Vertrag bei der BW Bank widerrufen

Die Anwälte der Kanzlei Werdermann | von Rüden bieten professionelle Beratung und vor allem eine kostenlose Erstprüfung der Vertragsunterlagen der BW Bank auf ihre Widerrufbarkeit. Durch die bundesweite Übernahme entsprechender Mandate hat sich die Kanzlei Werdermann | von Rüden in den letzten Jahren bundesweit einen exzellenten Ruf unter anderem auf diesem Gebiet erarbeitet. Weitere Informationen dazu, vor allem zur kostenlosen Erstprüfung, finden Sie unter folgendem Link: https://www.wvr-law.de/widerruf-immobilienkredit-ohne-vorfaelligkeitsentschaedigung

 

Ihre Vorteile nach Inanspruchnahme unserer kostenlosen Ersteinschätzung:

 
  1. Sie wissen, ob Ihre Widerrufsbelehrung fehlerhaft ist.
  2. Wir sagen Ihnen, wie die Gerichte gerade zu Ihrem Fall entscheiden.
  3. Wir nennen Ihnen Ihr Einsparpotential beim Widerruf.
  4. Wir sagen Ihnen, was die Rechtsdurchsetzung kostet.
  5. Wir sagen Ihnen, wie lange es dauert, bis Sie aus dem Vertrag herauskommen.
 

Kurz: Sie wissen, was Ihnen zusteht und was es kostet!