Widerruf von Darlehen: Verhandlung vor dem BGH erneut geplatzt

Widerruf von Darlehen: Verhandlung vor dem BGH erneut geplatzt
23.05.2016279 Mal gelesen
„Kurz vor dem Ende des Widerrufsjokers scheinen die Kreditinstitute eine höchstrichterliche Entscheidung des BGH in Sachen Darlehenswiderruf unbedingt vermeiden zu wollen“, sagt Rechtsanwalt Markus Jansen, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht bei der Kanzlei AJT in Neuss.

Hintergrund ist, dass erneut eine Verhandlung vor dem Bundesgerichtshof zum Streit über den Widerruf eines Darlehens kurzfristig abgesagt wurde. Ursprünglich hätte in Karlsruhe am 24. Mai verhandelt werden sollen (Az.: XI ZR 366/15). Einen Tag zuvor teilte der BGH mit, dass die Verhandlung abgesagt wurde, weil die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben. "Im Klartext heißt das höchstwahrscheinlich, dass die Bank dem Verbraucher weitgehend entgegen gekommen ist, um eine Grundsatzentscheidung des BGH kurz vor Toresschluss zu verhindern", so Rechtsanwalt Jansen. Denn am 21. Juni 2016 endet nach einer Gesetzesänderung das sog. "ewige Widerrufsrecht" für zwischen 2002 und 2010 geschlossene Immobiliendarlehen.

In dem konkreten Fall hatte das Oberlandesgericht Stuttgart bereits zu Gunsten des Verbrauchers entschieden. Dieser hatte in den Jahren 2008 und 2009 verschiedene Darlehensverträge geschlossen, von denen drei noch laufen. Im Juni 2014 erfolgte der Widerruf der Verträge. Der Verbraucher klagte auf Feststellung, dass die Darlehensverhältnisse durch den Widerruf beendet seien. Sowohl das Landgericht als auch das Oberlandesgericht Stuttgart folgten dieser Auffassung. Da die Bank von der gültigen Musterbelehrung abweichende Widerrufsbelehrungen verwendet habe, sei die Widerrufsfrist nicht n Gang gesetzt worden und der Widerruf wirksam erfolgt, so das OLG. Das Widerrufsrecht sei weder verwirkt noch treuwidrig ausgeübt worden.

"Überraschend ist es nicht, dass die Bank ihre Revision gegen das Urteil des OLG nun noch zurückgezogen hat. In der Vergangenheit ist dies schon mehrfach geschehen. Das kann als deutlicher Beleg dafür gesehen werden, dass die Rechtslage in vielen Fällen eindeutig für die Verbraucher spricht. Wer sein Immobiliendarlehen noch widerrufen möchte, sollte die verbleibende Frist bis zum 21. Juni noch nutzen, um so von den niedrigen Zinsen zu profitieren oder auch eine bereits gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung zurückzuholen", sagt Rechtsanwalt Jansen.

Die Kanzlei AJT ist Mitglied der Arbeitsgruppe www.jetzt-widerrufen.de und überprüft kostenlos, ob die Voraussetzungen für einen Darlehenswiderruf vorliegen.

 

Mehr Informationen: http://www.ajt-neuss.de/bankrecht-kapitalmarktrecht

 

AJT Jansen Treppner Schwarz & Schulte-Bromby

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