Sparkassen verwendeten bundesweit fehlerhafte Widerrufsbelehrungen – Widerruf bis zum 21. Juni möglich

Sparkassen verwendeten bundesweit fehlerhafte Widerrufsbelehrungen – Widerruf bis zum 21. Juni möglich
07.04.2016235 Mal gelesen
Nach der Gesetzesänderung vom 1.4. müssen Sparkassen Kunden ihr Widerrufsrecht zügig durchsetzen. Jetzt Werdermann | von Rüden konsultieren!

Sparkassen verwendeten bundesweit fehlerhafte Widerrufsbelehrungen - Widerruf bis zum 21. Juni möglich

 

Sparkassen wie die Kreissparkasse Südholstein verwendeten offenbar jahrelang fehlerhafte Widerrufsbelehrungen in Verbraucherdarlehensverträgen. Zwischen 2002 und 2010 wurden Vertragsunterlagen, meist Immobiliendarlehensverträgen, Widerrufsbelehrungen angefügt, die formell und inhaltlich gegen die gebotene Deutlichkeit verstießen und den Kunden falsch, beziehungsweise nur unzureichend belehrten. Die damalige Rechtslage sah in solchen Fällen ein unbefristetes gesetzliches Widerrufsrecht für Verbraucher vor. Sich darauf berufend, können Kunden von Sparkassen, die fehlerhaft über den Widerruf belehrt wurden, ihre alten Darlehensverträge noch heute, aber nur noch bis zum 21. Juni diesen Jahres widerrufen.

 

Sparkassen müssen auf Vorfälligkeitsentschädigung verzichten und Umschuldungsoption hinnehmen

Dass ein später Widerruf von alten Darlehen bei Sparkassen sinnvoll sein kann, ergibt sich schnell: bei einem Widerruf steht dem Kreditinstitut gegenüber dem Verbraucher kein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung für ausbleibende Leistungen aus dem Darlehensvertrag zu. Diese sogenannte Vorfälligkeitsentschädigung fällt beispielsweise bei einer Kündigung jedoch an. Kunden verschiedenster Sparkassen im gesamten Bundesgebiet könnten diese Vorfälligkeitsentschädigung jedoch umgehen, indem sie ihr Widerrufsrecht nutzen. Das öffnet wiederum die Tür, das Altdarlehen kostenlos durch Widerruf abzustoßen und einen neuen, günstigen Kredit aufzunehmen. Somit würden Sparkassen Kunden neben der Vorfälligkeitsentschädigung hohe Zinsen und laufende Kosten des Altdarlehens einsparen. Einige Verbraucher haben durch diesen Schachzug fünfstellige Summen sparen können.

 

Widerrufsbelehrung der Sparkassen missverständlich und unpräzise

Die Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrungen der Sparkassen, die das "ewige" Widerrufsrecht für ihre Kunden begründet, fußt auf einigen Verstößen gegen das gesetzliche Deutlichkeitsgebot aus §355 Absatz 2 BGB a.F. Demgemäß ist eine vollumfängliche, abschließende und einleuchtende Belehrung der Verbraucher über den Widerruf erforderlich. Dies war bei den Sparkassen nicht geschehen. So war dieser Deutlichkeitsgrundsatz bereits bei Erklärungen zum Fristbeginn verletzt worden. Die Sparkassen belehrten ihre Darlehensnehmer so ungenau, dass die Bestimmung des Beginns der Widerrufsfrist nicht einwandfrei möglich war. Selbst der Bundesgerichtshof hat darin schon einen Fehler und somit einen Verstoß gegen das gesetzliche Deutlichkeitsgebot gesehen. Weiterhin waren gem. BGH unzulässige, da überflüssige Zusätze in den von der Sparkasse verwendeten Widerrufsbelehrungen zu finden. Allein diese Beispiele begründen schon die Fehlerhaftigkeit und dadurch das gesetzliche Widerrufsrecht für betroffene Kunden der Sparkassen.

 

Eine Auswahl an Sparkassen, die fehlerhafte Widerrufsbelehrungen verwendeten:

  
  • Kreissparkasse Südholstein
  • Stadtsparkasse Düsseldorf
  • Sparkasse Hannover
  • Sparkasse Aachen
  • Sparkasse Krefeld
  • Sparkasse Duisburg
  • Sparkasse Göttingen
  • Sparkasse Passau
  • Sparkasse St. Blasien
 

Kunden von Sparkassen müssen jetzt handeln - Widerruf nur bis zum 21.6.2016 möglich

Um das ihnen zustehende Widerrufsrecht geltend zu machen, müssen Kunden der Sparkassen jetzt handeln. Ein im Januar von der schwarz-roten Bundesregierung eingebrachter Gesetzesentwurf ist seit dem 1. April 2016 in Kraft. Diese Neuerung hat das gesetzliche Widerrufsrecht, das vorher unbefristet galt, nun auf ein Jahr und 14 Tage limitiert. All diejenigen, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes fehlerhaft über den Widerruf belehrt wurden, können ihr damals "ewiges" Widerrufsrecht noch bis zum 21. Juni 2016 durchsetzen. Durch diesen Gesetzesentwurf soll mehr Rechtssicherheit für Kreditinstitute geschaffen werden - zu Lasten der Verbraucher. Ein zügiges Handeln, um die finanziellen Vorteile des Widerrufsrechts auszunutzen, ist genauso unumgänglich wie die Hinzuziehung rechtlichen Beistands.

 

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