Die neue EU- Wohnimmobilienkreditrichtlinie: Vom Widerruf bis zu Dispozinsen

Die neue EU- Wohnimmobilienkreditrichtlinie: Vom Widerruf bis zu Dispozinsen
23.02.2016717 Mal gelesen
Mit dem Gesetz zur Umsetzung der EU-Wohnimmobilienkreditrichtlinie hat der Bundestag nicht nur das Aus für den Widerrufsjoker bei Immobiliendarlehen beschlossen, sondern auch verbraucherfreundliche Neuregelungen auf den Weg gebracht.

Die wesentlichsten Änderungen betreffen die Vergabe von Immobiliendarlehen. Nach der neuen Wohnimmobilienkreditrichtlinie müssen die Berater detaillierter die Inhalte ihrer Angebote erläutern und erklären, zu welchen Produkten sie überhaupt beraten und welche sie empfehlen. Außerdem müssen sie sich intensiv mit den persönlichen und finanziellen Verhältnissen ihres Kunden auseinandersetzen, um ein möglichst passendes, auf die persönlichen Bedürfnisse abgestimmtes Darlehensangebot abzugeben. Darüber hinaus müssen die Berater bei der Vergabe von Immobilienkrediten ihre Qualifikation nachweisen und eine Berufshaftpflichtversicherung präsentieren. "Interessant ist, dass die Beratung auch auf Honorarbasis angeboten werden soll. Dadurch soll vermieden werden, dass der Berater vorwiegend die Angebote vermittelt, für die er die größte Provision erhält", erklärt Rechtsanwalt Christof Bernhardt von der Kanzlei Cäsar-Preller in Wiesbaden.

Einschneidend sind die Änderungen bezüglich des Widerrufsrechts bei Immobiliendarlehen. Bei neu abgeschlossenen Immobilienkrediten soll das Widerrufsrecht spätestens ein Jahr und 14 Tage nach Abschluss des Vertrags erlöschen. "Damit wären die Vorgaben der EU schon erfüllt gewesen. Unnötigerweise ist die Politik noch einen Schritt weitergegangen und hat die Wohnimmobilienkreditrichtlinie auch auf Altverträge ausgeweitet. Konkret heißt das, dass der Widerruf von zwischen 2002 und 2010 geschlossenen Immobiliendarlehen nur noch bis zum 21. Juni 2016 möglich ist. Voraussetzung für den erfolgreichen Widerruf ist eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung der Bank. Liegt die vor, haben Verbraucher bis zum Sommer immer noch gute Chancen, den Widerruf zu erklären", so Rechtsanwalt Bernhardt.

Weitere Neuerungen betreffen den Dispokredit. So müssen Banken und Sparkassen künftig darauf hinweisen, dass es günstigere Alternativen zum Dispositionskredit gibt. Beim Dispokredit verlangen Banken Zinsen in Höhe von bis zu 14 Prozent. Nicht nur in der aktuellen Niedrigzinsphase gibt es deutlich günstigere Darlehen. Über diese Möglichkeiten müssen die Banken ihre Kunden unter Umständen aufklären. Überzieht ein Kunde für die Dauer von mindestens drei Monaten sein Konto um die Hälfte seines durchschnittlichen Geldeingangs oder wird der Dispokredit über ein halbes Jahr lang bis zu 75 Prozent ausgeschöpft, ist die Bank verpflichtet, über günstigere Kreditmöglichkeiten zu informieren. Zudem müssen die Banken die Höhe ihrer Dispozinsen gut sichtbar auf ihrer Internetseite angeben, um dem Verbraucher die Möglichkeit zum Vergleich zu geben.

Außerdem sollen bestehende Schutzvorschriften, z.B. das Widerrufsrecht, auch auf Kredite ausgedehnt werden, bei denen der Darlehensgeber keine Zinsen verlangt. Kopplungsgeschäfte, bei denen ein Darlehen beispielsweise nur dann gewährt wird, wenn der Kunde noch ein anderes Finanzprodukt abschließt, sollen erschwert werden. Fremdwährungsdarlehen sollen schließlich in die Landeswährung umgewandelt werden dürfen.

Auch wenn der Widerrufsjoker im Sommer Geschichte ist, können Darlehen bis dahin noch widerrufen werden. Um zu prüfen, ob die Voraussetzungen für den Darlehenswiderruf vorliegen, bietet die Kanzlei Cäsar-Preller eine kostenlose Erstberatung an. Außerdem ist die Kanzlei Cäsar-Preller Mitglied der Arbeitsgemeinschaft www.jetzt-widerrufen.de Termine für Informationsveranstaltungen zum Thema Widerruf von Darlehen finden Sie hier: http://www.jetzt-widerrufen.de/Veranstaltungen

 

Mehr Informationen: www.caesar-preller.de

 

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Rechtsanwalt Christof Bernhardt

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