Stadtsparkasse München verwendete unzulässige Widerrufsbelehrungen

Stadtsparkasse München verwendete unzulässige Widerrufsbelehrungen
13.02.2016270 Mal gelesen
Setzen Sie "ewiges Widerrufsrecht" mit Hilfe der Kanzlei Werdermann I von Rüden durch und werden Sie ihren Altkredit günstig los.

Stadtsparkasse München verwendete fehlerhafte Widerrufsbelehrungen - Darlehensverträge sind noch heute widerrufbar

Die Kunden der Stadtsparkasse München, die in den Jahren seit 2002 einen Verbraucherdarlehensvertrag mit dem Kreditinstitut geschlossen haben, können durch fehlerhaft erfolgte Widerrufsbelehrungen seitens der Stadtsparkasse ihren Vertrag noch heute unkompliziert widerrufen. Um den Verbraucherschutz zu stärken, hat der Gesetzgeber eine für alle Banken verbindliche Verpflichtung erlassen, bei Abschluss von Verbraucherdarlehensverträgen bestimmte Textbausteine zu nutzen. Wurde der Verbraucher bei Vertragsabschluss nicht gemäß dieser Musterbelehrung aufgeklärt, beginnt die 14 tägige Widerrufsfrist nicht. Betroffene Verbraucher können noch heute ihren Vertrag widerrufen!

Dank "ewigem Widerrufsrecht" Altkredit günstig loswerden

Durch die Option sein Widerrufsrecht auch noch nach Jahren geltend zu machen, können Kreditnehmer viel Geld sparen. Dieses Vorgehen wird auch als "ewiges Widerrufsrecht" bezeichnet. Anders als bei einer Kreditkündigung fällt bei einem Widerruf keine sog. Vorfälligkeitsentschädigung, eine Art Schadensersatz, den die Bank für ausbleibende Leistungen verlangen kann, an. Bei einem Widerruf hingegen wird der Vertrag Stück für Stück rückabgewickelt. Ein zu hohen Zinsen abgeschlossener Darlehensvertrag lässt sich so aus der Welt schaffen und kann gegen einen neuen Vertrag zu heute historisch niedrigen Zinsen ausgetauscht werden.

Widerrufsbelehrungen nicht mustergetreu - Stadtsparkasse verliert dadurch Vertrauensschutz

Die Stadtsparkasse München ist in ihren Widerrufsbelehrungen mehrfach von dem gesetzlich vorgeschriebenen Muster abgewichen. So nutzt der Darlehensgeber beispielsweise eine Gestaltung der Belehrung, die nicht dem gesetzlichen Formerfordernis entspricht. Erforderliche Rahmen werden weggelassen und Absatzüberschriften hinzugefügt. Auch gewählte Formulierungen rufen die Gefahr hervor, dass der Verbraucher bei der Rechtsfindung schnell durcheinander gerät. Durch diese Abweichung von Musterwiderrufsbelehrung des Gesetzgebers, verliert die Stadtsparkasse München den sog. Vertrauensschutz. Dies hat zur Folge, dass Darlehensnehmer noch heute ihre Verträge bei der Stadtsparkasse widerrufen können.

Verwirrende Formulierungen in der Widerrufsbelehrung der Stadtsparkasse München

Die Widerrufsbelehrungen der Stadtsparkasse weisen außerdem Fehler durch unklare Formulierungen auf. Dadurch wird der Verbraucher unzureichend über den genauen Beginn der Widerrufsfrist informiert. Des Weiteren wird dem Kreditnehmer sogar verschwiegen innerhalb welcher Fristen Rückgewähransprüche auszugleichen sind. Dies verstößt jedoch gegen § 355 Abs. 2 BGB a.F., wonach der Verbraucher eindeutig über seine Rechte und Pflichten bei einem Widerruf belehrt werden muss.

Gesetzesentwurf könnte "ewiges Widerrufsrecht" schon bald verhindern

Schon ab Mitte diesen Jahres könnte es Verbrauchern jedoch bereits verwehrt sein von dem "ewigen Widerrufsrecht" Gebrauch zu machen. Das Bundeskabinett hat ende Januar einen Gesetzesentwurf beschlossen, der für fehlerhaft erfolgte Widerrufsbelehrungen eine absolute Widerrufsfrist vorsieht. Für bereits abgeschlossene Darlehensverträge, soll das "ewige Widerrufsrecht" letztmalig am 21. Juni 2016 möglich sein. Der "Widerrufsjoker" könnte also schon bald zur Geschichte gehören. Kreditnehmer sollten alsbald handeln!

Widerrufsbelehrung anderer Kreditinstitute, die ähnliche Fehler enthalten:

  • Sparkassenverlag 2002 bis 2010

  • Dresdner Bank 2004 bis 2008

  • Sparkasse Rhein-Haardt 2006 und 2009

  • DSL Bank 2004 bis 2006 und 2008

  • DG Verlag 2002 bis 2010

  • ING DiBa 2005 bis 2008

  • AXA 2003 bis 2010

  • Hamburger Sparkasse 2006 und 2008

Kostenlose Erstprüfung der Vertragsunterlagen durch Werdermann I von Rüden - noch heute Vertrag widerrufen

Nicht jede Abweichung in der Widerrufsbelehrung führt automatisch dazu, dass die Belehrung im rechtlichen Sinne als falsch anzusehen ist. Eine Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung aller erheblichen Umstände ist immer zu empfehlen. Die Profis der Kanzlei Werdermann I von Rüden stehen Ihnen dabei mit Rat und Tat zur Seite und übernehmen seit Jahren bundesweit entsprechende Mandate. Zum besondern Service der Kanzlei Werdermann I von Rüden gehört eine kostenlose Erstprüfung Ihrer Vertragsunterlagen auf Widerrufbarkeit. Weitere Informationen dazu finden Sie unter folgendem Link: https://www.wvr-law.de/widerruf-immobilienkredit-ohne-vorfaelligkeitsentschaedigung

Ihre Vorteile nach Inanspruchnahme unserer kostenlosen Ersteinschätzung:

1. Sie wissen, ob Ihre Widerrufsbelehrung fehlerhaft ist.

2. Wir sagen Ihnen, wie die Gerichte gerade zu Ihrem Fall entscheiden.

3. Wir nennen Ihnen Ihr Einsparpotenzial beim Widerruf.

4. Wir sagen Ihnen, was die Rechtsdurchsetzung kostet.

5. Wir sagen Ihnen wie lange es dauert, bis Sie aus dem Vertrag herauskommen.

Kurz: Sie wissen, was Ihnen zusteht und was es kostet!


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