Aktuelle BGH-Rechtsprechung zur Vorfälligkeitsentschädigung

Aktuelle BGH-Rechtsprechung zur Vorfälligkeitsentschädigung
22.01.2016267 Mal gelesen
Kein Anspruch der Bank auf Vorfälligkeitsentschädigung wenn Darlehen aufgrund Zahlungsverzugs außerordentlich gekündigt wurde

Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 19.01.2016 (Az. XI ZR 103/15) zugunsten zahlreicher Darlehensnehmer entschieden, dass Banken im Falle der orzeitigen außerordentlichen Kreditkündigung wegen Zahlungsverzugs nur den rückständigen Betrag zuzüglich des gesetzlich vorgesehenen Verzugszinssatzes verlangen können, nicht aber auch noch ergänzend die Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung.

Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs würde die gesetzliche Regelung zur Berechnung des Schadens im Falle eines von der Bank wegen Zahlungsverzugs vorzeitig gekündigten Darlehens eine Sonderregelung beinhalten, die die Geltendmachung einer als Ersatz des Erfüllungsinteresses verlangten Vorfälligkeitsentschädigung ausschließt. Für die Sperrwirkung der gesetzlichen Vorschrift spricht nach Auffassung des Bundesgerichtshofs zwar nicht der Wortlaut der gesetzlichen Norm, aber die Gesetzgebungsgeschichte und der Sinn und Zweck der Norm. Im Rahmen der Gesetzgebung wurde gerade bezweckt, dass die Schadensberechnung in diesen Fällen einfach und praktikabel erfolgen kann. Zudem sollte die Zugrundelegung des gesetzlichen Verzugszinssatzes einem Verbraucher gerade ermöglichen, selbst berechnen zu können, welche Mehraufwendungen ihn im Falle der Kreditkündigung durch die Bank treffen können. Die Berechnung einer Vorfälligkeitsentschädigung wäre einem Verbraucher regelmäßig nicht selbst möglich.

Die Kanzlei Dr. Greger & Collegen, die in dem FOCUS-Spezialheft "Deutschlands Top-Anwälte" 2013 als "Top-Wirtschaftskanzlei" in der Rubrik "Kapitalmarktrecht" ausgezeichnet wurde und in vergleichbaren Fällen bereits zahlreiche Darlehensnehmer vertritt, hat die Internetseite www.darlehen-ausstieg.de eingerichtet, um hierüber eine schnelle und unkomplizierte Kontaktaufnahme mit erfahrenen Anwälten der Kanzlei zu ermöglichen.