Bereits zahlreiche Widerrufsbelehrungen verschiedener Banken wurden in Deutschland für fehlerhaft erklärt. In solchen Fällen eröffnet die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Option, auch nach langer Laufzeit des Kredits den Darlehensvertrag zu widerrufen.
Folgen eines erfolgreichen Widerrufs
Wann eine Widerrufsbelehrung fehlerhaft ist, ist von Fall zu Fall verschieden. Die Fehler zu entdecken sowie ihre Chancen auf einen erfolgreichen Widerruf einzuschätzen, braucht Erfahrung im Verbraucherrecht. Gerichte bemängeln verschiedene Punkte, wie beispielsweise eine unübersichtliche äußere Gestaltung, ablenkende Zusätze oder fehlende Informationen. Für Verbraucher bringen fehlerhafte Belehrungen den Vorteil, dass die gewöhnliche zweiwöchige Frist zur Erklärung des Widerrufs in diesen Fällen nicht gilt. Darlehensverträge, denen keine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung beigefügt war, können zeitlich unbegrenzt widerrufen werden.
Bei einem erfolgreichen Widerruf erhalten Sie Ihre bereits beglichenen Tilgungs- und Zinszahlungen zurück. Im Gegenzug sind Sie verpflichtet, die Restschuld der Kreditsumme an die Bank zurückzuzahlen. Es kann sich auch die Möglichkeit ergeben, mit der eigenen Bank die Zinsen zu senken, statt den Darlehensvertrag zu beenden.
Zahlung einer kündigungsbedingten Vorfälligkeitsentschädigung entfällt
Im Vergleich zur vorzeitigen Kündigung ist ein Widerruf ein finanzieller Glücksgriff. Denn bei einer Kündigung vor Ablauf der Zinsbindung verlangen die meisten Darlehensgeber eine große Summe an Geld, die sogenannte Vorfälligkeitsentschädigung. Diese Entschädigungszahlung für den Zinsausfall der Bank kann gerade in Deutschland unangenehm hoch ausfallen. Mit einem Widerruf können Darlehensnehmer somit je nach Darlehenssumme mehrere Tausend oder Zehntausend Euro sparen.
Abschaffung des zeitlich unbegrenzten Widerrufsrechts in Aussicht
Darlehensnehmer, die einen Widerruf in Erwägung ziehen, könnten allerdings bald Grund zur Eile haben. Eine geplante Gesetzesänderung soll das Widerrufsrecht für Fälle, in denen nicht ordnungsgemäß belehrt wurde, zeitlich einschränken. Das soll nicht nur für Darlehen gelten, die in Zukunft aufgenommen werden. Auch Kredite, die zwischen 2002 und 2010 aufgenommen wurden, sollen von der geänderten Gesetzeslage betroffen sein. Demnach wäre der 21. Juni 2016 für Verbraucher die letzte Möglichkeit, ihre alten Verträge zu widerrufen.
Unvollständige Angaben zum Fristbeginn in Widerrufsbelehrungen der Sparda-Bank Hessen
Auch Darlehensverträge der Sparda-Bank Hessen könnten aufgrund von angreifbaren Passagen des Belehrungstextes widerrufbar sein. So werden Kunden der Sparda-Bank Hessen in Widerrufsbelehrungen aus der Zeit um 2010 zum Beginn der Widerrufsfrist wie folgt belehrt:
"Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrages, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Absatz 2 BGB (z. B. Angabe des effektiven Jahreszinses, Angabe zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung des Vertrags, Angabe der für den Darlehensgeber zuständigen Aufsichtsbehörde) erhalten hat."
Allerdings ist diese Angabe des Fristbeginns für rechtlich nicht geschulte Verbraucher unverständlich. Denn die Widerrufsbelehrung soll aus sich heraus alle notwendigen Informationen über den Widerruf bereitstellen. Die Kunden der Sparda-Bank Hessen können jedoch anhand dieses Passus nicht erkennen, wann die Widerrufsfrist tatsächlich beginnt. Sie können durch den Verweis auf § 492 Absatz 2 BGB nicht erkennen, welche Pflichtangaben die Bank ihnen zukommen lassen muss, damit die Frist zu laufen beginnt. Die genannten Beispiele reichen für den Fristbeginn nicht aus. Um den Beginn der Frist sicher festlegen zu können, müssten sich die Darlehensnehmer durch den Gesetzestext des § 492 BGB kämpfen. Das aber hält den Anforderungen des Deutlichkeitsgebots nicht stand.
Zudem ist das Beispiel der Aufsichtsbehörde unzutreffend. Für Immobiliendarlehensverträge sind im Gesetz Ausnahmen geregelt, die festlegen, dass die Angabe der Aufsichtsbehörde nicht zu den Pflichtangaben gehört.
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