Der Individualbeitrag – Bankkundin erhält Geld von Targobank zurück

Kredit und Bankgeschäfte
03.12.2015429 Mal gelesen
Nach anwaltlicher Vertretung von RA Reichow erlangt Kundin Individualbeitrag zurück.

Nachdem der Bundesgerichtshof in mehreren Entscheidungen die Bearbeitungsgebühren in Kreditverträgen für unzulässig erklärt hat und die Banken und Sparkassen zur Rückzahlung der geleisteten Beträge verpflichtet hat, suchen viele Kreditinstitute nun nach neuen Möglichkeiten Gebühren und Entgelte von Kunden zu erheben. So geschehen offenbar auch bei der Targo-Bank. In einem Rechtsanwalt Reichow vorliegenden Fall erhob die Bank kein Bearbeitungsentgelt, sondern einen "Individualbeitrag". Wertmäßig entsprach dieser Individualbeitrag den ehemals üblichen Bearbeitungsgebühren.

Mit der Zahlung dieses Individualbeitrages wollte sich die Bankkundin nicht einverstanden erklären. Nachdem sie den entsprechenden Betrag gezahlt hatte, forderte sie ihn mit Hilfe von Herrn Rechtsanwalt Reichow wieder zurück. Nachdem außergerichtliche Schreiben keine Wirkung gezeigt hatten, musste das Klageverfahren vor dem Amtsgericht Düsseldorf bestritten werden.

Rechtsanwalt Reichow argumentierte dabei für die Kundin, dass der Individualbeitrag im Wesentlichen auch ein Bearbeitungsentgelt darstellt, auf welches die BGH-Rechtsprechung zu Bearbeitungsgebühren anwendbar sei. Die Deklaration als "Individualbeitrag" ändere hieran nichts.

Dem folgte das Amtsgericht Düsseldorf zwar nicht, die Kundin entschied sich jedoch Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil einzulegen. Noch bevor die Berufung begründet worden war, zahlte die Targobank den vollen geltend gemachten Betrag inklusive Zinsen und anwaltlichem Honorar.Offenbar wollte die Targobank eine Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf um jeden Preis vermeiden, um keinen Präzedenzfall zu schaffen, auf dem dann andere Kunden ihre Ansprüche aufbauen könnten.

Zwar freut sich Rechtsanwalt Reichow über den errungenen Erfolg für seine Mandantin, ein Grundsatzurteil liegt damit jedoch leider weiterhin nicht vor. Zwar bleibt die Rechtslage daher nach wie vor umstritten, Rechtsanwalt Reichow rät jedoch gleichwohl allen Betroffenen schnellstmöglich anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, da Regressansprüche natürlich auch einer Verjährung unterliegen und die Bestimmung der Verjährungsfristen - wie ein Blick auf die Rechtsprechung des BGH's zu der Rückforderung von Bearbeitungsentgelten zeigt - nicht immer einfach zu bestimmen ist. RA Reichow empfiehlt betroffenen Kunden sich daher zeitnah an einem im Bankrecht spezialisierten Anwalt zu wenden.

Der Autor ist in Hamburg als Anwalt seit mehreren Jahren im Bankrecht, Erbrecht, Kapitalanlagerecht und Versicherungsrecht deutschlandweit tätig. Er ist Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.