Nassauische Sparkasse: Fehlerhafte Widerrufsbelehrungen bei Immobiliendarlehen

Nassauische Sparkasse: Fehlerhafte Widerrufsbelehrungen bei Immobiliendarlehen
26.06.2015234 Mal gelesen
Nach Untersuchungen der Verbraucherzentrale Hamburg sind die verwendeten Widerrufsbelehrungen der Banken und Sparkassen bei Immobiliendarlehen in 90 Prozent der Fälle fehlerhaft. Betroffen ist demnach auch die Nassauische Sparkasse (Naspa).

Die Verbraucherzentrale hatte Anfang des Jahres rund 1500 von Banken und Sparkassen verwendete Widerrufsbelehrungen bei Immobiliendarlehen unter die Lupe genommen. Das Ergebnis: In rund 90 Prozent der Fälle ist die Widerrufsbelehrung fehlerhaft. Die Konsequenz: Viele der Darlehensverträge können auf Grund der fehlerhaften Widerrufsbelehrung auch heute noch widerrufen werden.

"Haben Banken oder Sparkassen eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung bei den Kreditverträgen verwendet, können die Darlehen auch heute noch widerrufen werden. Denn dann wurde die Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt", erklärt Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht aus Wiesbaden. Dabei müssen die Fehler in den Widerrufsbelehrungen gar nicht groß sein. Häufig ist der Beginn der Widerrufsfrist nicht eindeutig formuliert. Diese muss für den Verbraucher aber eindeutig ersichtlich sein. Typische Fehler sind Formulierungen wie die Frist beginnt frühestens mit Erhalt der Belehrung. "Durch die Verwendung des Wortes frühestens wird suggeriert, dass die Widerrufsfrist auch zu einem anderen Zeitpunkt einsetzen könne ohne diesen näher zu definieren. Dadurch ist die Widerrufsbelehrung fehlerhaft", erläutert Cäsar-Preller.

Generell führen schon kleine Abweichungen von der jeweils geltenden Musterwiderrufsbelehrung zu einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung. Für den Verbraucher sind diese Fehler aber häufig gar nicht zu erkennen. "Für einen geschulten Rechtsanwalt ist das aber kein Problem", so Cäsar-Preller. Da der Widerruf eines Darlehens für die Banken in der Regel ein schlechtes Geschäft ist, erkennen sie den Widerruf häufig nicht an. Cäsar-Preller: "Die Rechtslage ist aber zumeist eindeutig. Ein anwaltliches Schreiben kann schon hilfreich sein, um den Widerruf durchzusetzen."

Beim erfolgreichen Widerruf eines Darlehens können Verbraucher zu den derzeitig günstigen Zinssätzen umschulden und viel Geld sparen. "Gerade bei Immobiliendarlehen kommen da schnell fünfstellige Summen zusammen", sagt Cäsar-Preller.

Die Kanzlei Cäsar-Preller unterstützt bundesweit Verbraucher beim Widerruf von Darlehen.

 

Mehr Informationen: www.caesar-preller.de

 

Kanzleiprofil:

Seit nunmehr 18 Jahren betreuen wir unsere Mandanten bundesweit in fast allen Rechtsgebieten, wobei wir großen Wert auf den persönlichen Kontakt legen. Nur durch den intensiven Austausch mit dem Mandanten, kann ein ergebnisorientiertes Arbeiten stattfinden. Dies ermöglicht die Größe der Kanzlei, die einen umfassenden Service bei gleichzeitiger individueller Betreuung sicherstellt.

Und zwar nicht nur in Wiesbaden, sondern darüber hinaus auch in unseren Sprechstundenorten: Berlin, Hamburg, Köln, Stuttgart, München, Bad Harzburg, Puerto de la Cruz (Teneriffa) und Lugano (Schweiz).

 

Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller

Villa Justitia, Uhlandstraße 4
65189 Wiesbaden

Telefon: (06 11) 4 50 23-0
Telefax: (06 11) 4 50 23-17
Mobil: 01 72 - 6 16 61 03

E-Mail: kanzlei@caesar-preller.de

www.caesar-preller.de