HAHN Rechtsanwälte: „Widerrufsbelehrung der Förde Sparkasse in Darlehensverträgen oft fehlerhaft“

HAHN Rechtsanwälte: „Widerrufsbelehrung der Förde Sparkasse in Darlehensverträgen oft fehlerhaft“
18.06.2015151 Mal gelesen
Hamburg, 18.06.2015 In zahlreichen Immobilien-Darlehensverträgen der Förde Sparkasse ist die Widerrufsbelehrung fehlerhaft und damit unwirksam. Das hat der Hamburger Fachanwalt Peter Hahn festgestellt.

Deshalb haben jetzt zahlreiche Kunden der Förde Sparkasse mit HAHN Rechtsanwälte Kontakt aufgenommen. Sie wollen ihre Immobiliendarlehensverträge widerrufen. Und das mit gutem Grund. Denn in zahlreichen Darlehensverträgen der Förde Sparkasse heißt es in der Widerrufsbelehrung: "Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung."

"Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist eine solche Belehrung unzureichend, da sie den Verbraucher nicht eindeutig über den Beginn der Frist belehrt", sagt Anwalt Hahn. Denn die Verwendung des Wortes "frühestens" ermögliche es dem Verbraucher nicht, den Fristbeginn ohne weiteres zu erkennen. Er vermag lediglich zu entnehmen, dass die Widerrufsfrist "jetzt oder später" beginne. Das heißt: Der Beginn des Fristablaufs hänge gegebenenfalls noch von weiteren Voraussetzungen ab. Der Verbraucher werde jedoch im Unklaren gelassen, welche weiteren Umstände das sein sollen. Auch auf den Wortlaut der BGB-Info-Verordnung, der Gesetzesfiktion zukommt, könne sich die Förde Sparkasse nicht berufen, weil ihre Widerrufsbelehrung dem Muster nicht wortgleich entspricht. Zahlreiche Instanzgerichte haben eine entsprechende Formulierung in Widerrufsbelehrungen als irreführend und damit unwirksam angesehen.

"Eine Chance zum Ausstieg aus bestehenden Darlehensverträgen bietet das ab dem Jahr 2002 im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) verankerte Widerrufsrecht", sagt Hahn. "Denn entspricht die Widerrufsbelehrung inhaltlich und/oder gestalterisch nicht den rechtlichen Vorgaben oder wurde sie unterlassen, steht dem Verbraucher seit dem 1. November 2002 auch für Immobiliendarlehensverträge ein "ewiges" Widerrufsrecht zu." Und das gelte für alle Darlehensverträge, die nach dem 1. November 2002 abgeschlossen worden sind. Ein erfolgreicher Widerruf könne sich gut rechnen. So könne eine Rückabwicklung des Darlehensvertrages einen erheblichen Zinsvorteil bringen und die Vorfälligkeitsentschädigung entfallen. Der Verbraucher könne einen neuen Darlehensvertrag abschließen und von den aktuellen niedrigen Zinsen profitieren.

Wie mit fachanwaltlicher Unterstützung der Widerruf eines Darlehensvertrages erfolgreich durchgesetzt werden kann, darüber informiert HAHN Rechtsanwälte betroffene Verbraucher auf einer kostenfreien Info-Veranstaltung in Hamburg am 26. Juni 2015, 19:30 Uhr, in The Madison Hotel Hamburg. Außerdem bietet HAHN Rechtsanwälte allen betroffenen Verbrauchern eine kostenfreie Überprüfung von Immobiliendarlehensverträgen auf Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung an.

 

Mehr Informationen: http://hahn-rechtsanwaelte.de/widerruf-von-darlehen

  

Kanzleikontakt:

HAHN Rechtsanwälte PartG mbB                        

RA Peter Hahn

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Zum Kanzleiprofil:

HAHN Rechtsanwälte PartG mbB (hrp) wird im JUVE, Handbuch für Wirtschaftskanzleien 2014/2015, unter den TOP 5 und erneut als "häufig empfohlene Kanzlei" bei den bundesweit tätigen Kanzleien im Kapitalanlegerschutz genannt. Der Kanzleigründer, Rechtsanwalt Peter Hahn, M.C.L., ist seit 20 Jahren, seine Partnerin, Rechtsanwältin Dr. Petra Brockmann, seit mehr als 10 Jahren ausschließlich im Bank- und Kapitalmarktrecht tätig. Peter Hahn und Petra Brockmann sind Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht. HAHN Rechtsanwälte vertritt ausschließlich Kapitalanleger. Für die Kanzlei sind zurzeit achtzehn Anwälte tätig, davon sind acht Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht. Hrp verfügt über Standorte in Bremen, Hamburg, Kiel und Stuttgart.