Anspruch auf Schadensersatz bei Fremdwährungskrediten und Stop-Loss-Order

Anspruch auf Schadensersatz bei Fremdwährungskrediten und Stop-Loss-Order
11.06.2015190 Mal gelesen
Die Stop-Loss-Order führte im Zuge des Anstiegs des Schweizer Frankens Anfang 2015 bei vielen Fremdwährungsdarlehen zu erheblichen Verlustrealisierungen.

Von einigen Banken wurde die Stop-Loss-Order bei Krediten in Fremdwährung nicht eingehalten oder nachträglich neu festgesetzt. In anderen Fällen wurde die Stop-Loss-Order sogar nachträglich zu Lasten von Bankkunden korrigiert. Die von vielen Anlegern für Ihren Kredit in einer Fremdwährung vermutete Sicherungsfunktion, konnte sich nicht bewahrheiten.

Kredite in einer Fremdwährung sind im Kern nichts anderes als reine Spekulations- und Wettgeschäfte. Daher sind Sparkassen und Banken verpflichtet, über die Chancen und Risiken besonders aufzuklären und über Methoden deren Wirkungsweisen zur Absicherung von Fremdwährungsdarlehen zu informieren. In den Fällen in denen Kreditinstitute ihre Aufklärungs- oder Beratungspflichten verletzt haben, können Darlehensnehmer Schadensersatzansprüche geltend machen.

Stop-Loss-Order - ungeeignetes Mittel bei Kredit in Fremdwährung

Als Mittel zur Begrenzung von Verlusten aufgrund von Währungsschwankungen bei Krediten in einer Fremdwährung wurden Stop-Loss-Orders bzw. Limitaufträge von Banken angeboten. Eine Stop-Loss-Order ist ein Verkaufsauftrag, der dann ausgeführt wird, wenn der aktuelle Kurs einen vorgegebenen Kurs erreicht oder unterschreitet. Zwischen Darlehensnehmern und den beratenden Banken wurde für den Fall einer Kursveränderung der Fremdwährung vereinbart, dass über einen vorher vereinbarten Grenzwert hinaus, die Fremdwährung in EURO konvertiert werden soll.

Viele Kreditnehmer von CHF-Darlehen haben sich auf dieses von Ihrer Bank empfohlene Vorgehen zur Sicherung gegenüber Kursverlusten verlassen. Da die Schweizer Nationalbank (SNB) angekündigt hatte, einen Kurs von 1,20 Schweizer Franken gegenüber dem EURO zu halten, wurde das Stop-Loss-Limit bei knapp unter diesem Kurs angesetzt. Anleger gingen davon aus, dadurch alles getan zu haben, um größere Verluste zu vermeiden. Nach der plötzlichen Entscheidung der SNB Mitte Januar 2015 den Schweizer-Franken-Mindestkurs von 1,20 aufzugeben, wurden die vereinbarte Order nicht bei den vereinbarten Stop-Loss-Limit von 1,19 oder 1,18, sondern oft erst unter einem Kurs von 1,00 ausgeführt. Dies führte zu erheblichen Realisierungsverlusten bei vielen betroffenen Anlegern.

Sparkassen und Banken hätten eine Stop-Loss-Order in dieser Form nicht zu Absicherungszwecken für Fälle einer plötzlichen Kursverschlechterung anbieten dürfen. Erfahrenen Anlageberatern war bekannt oder hätte bekannt sein müssen, dass im Falle der Entscheidung der Schweizer Nationalbank den Schweizer Franken Kurs freizugeben, eine Stop-Loss-Order ein nicht geeignetes Mittel darstellt. Als Folge war die von Anlegern ungewollte Realisierung von Verlusten absehbar. Die meisten Anleger hätten in Kenntnis, dass eine Stop-Loss-Order ein untaugliches Mittel zur Verlustvermeidung ist,  wohl überhaupt keine Fremdwährungskredite abgeschlossen. Sie hätten sich um andere Möglichkeiten zur Absicherung bemüht oder bereits bestehende Fremdwährungsdarlehen sofort in EURO umgewandelt.

Schon 2010 war bekannt, dass sich Stop-Loss-Aufträge bei CHF-Krediten negativ auswirken. In Beratungsgesprächen hätten Banken auf diese Risiken hinweisen und klarstellen müssen, dass das Stop-Loss-Limit kein Ausführungskurs ist. Bei den meisten Stop-Loss-Orders handelte es sich um Bestens-Order, da die Bankkunden nicht bestimmen konnten, zu welchem Preis der Auftrag im Falle des Falles tatsächlich ausgeführt wird. Aufträge wurden im Moment der Ordererteilung zum bestmöglichen Preis/Kurs ausgeführt. Kreditnehmer von Fremdwährungsdarlehen hätten zudem darauf hingewiesen werden müssen, dass es die Möglichkeit einer sog. Stop-Loss-Limit-Order gibt. Durch dieses alternative Werkzeug wäre im Gegensatz zu einer einfachen Stop-Loss-Order der Verkaufsauftrag nicht ohne Limit, sondern nur bis zu einer fixierten Untergrenze ausgeführt worden.

Schadensersatz wegen Falschberatung

Durch diese klassischen Fälle einer Falschberatung haben sich Verluste aus Franken-Krediten in erheblicher Höhe realisiert. Geschädigte Kreditnehmer haben potenziell Ansprüche gegenüber ihrer Bank oder Sparkasse. Es bestehen grundsätzlich gute Chancen, den durch die Ausführung der Stopp-Loss-Order realisierten Vermögensschaden in voller Höhe als Schadensersatzanspruch gegen das beteiligte Kreditinstitut geltend machen zu können.

Betroffenen Bankkunden ist zu raten, die von Banken geltend gemachten Forderungen insbesondere im Falle eines Margin Calls nicht anzuerkennen. Dem aktuellen Kontosaldo sollte zudem widersprochen werden und eine Dokumentation des Widerspruchs zur Beweissicherung erfolgen. Aufgrund der komplexen Rechtslage sollten sich geschädigte Bankkunden um anwaltliche Beratung bemühen und Ihre Ansprüche gegebenenfalls gerichtlich durchsetzen.

Anwaltskanzlei Herfurtner