Bearbeitungsgebühren unzulässig
Bereits im Mai dieses Jahres hatte der Bundesgerichtshof Bearbeitungsentgelte bei Verbraucherdarlehen für unzulässig erklärt (BGH, Urt. v. 13.05.2014 - XI ZR 405/12 und BGH, Urt. v. 13.05.2014 - XI ZR 170/13) . Die Richter führten aus, dass Bearbeitungsentgelte kein Entgelt für eine gesonderte Leistung darstellten. Sie dürften deshalb nicht verlangt werden. Die Bonität des Darlehensnehmers müssten die Banken und Sparkassen aufgrund eigener gesetzlicher Pflicht prüfen. Ein gesondertes Entgelt dafür dürfe nicht erhoben werden.
Gebühren können zurückgefordert werden
Die Folge der Urteile ist, dass Darlehensnehmer, die in der Vergangenheit ein solches Bearbeitungsentgelt gezahlt haben, dieses von ihrer Bank zurückfordern können.
Die Urteile gelten für jede Art von Verbraucherdarlehen, gleichgültig ob damit ein Auto, eine Immobilie oder etwas Anderes finanziert worden sind.
Verjährung droht
Betroffene müssen sich aber beeilen. Alle in der Zeit vom 01.01.2005 bis zum 31.12.2011 gezahlten Bearbeitungsentgelte verjähren zum 31.12.2014! Auch Ansprüche auf Erstattung eines im Jahr 2004 gezahlten Entgelts sind zum Teil noch nicht verjährt. Es gilt die zehnjährige kenntnisunabhängige Höchstfrist, die taggenau endet. Verweigern die Institute die Erstattung des Bearbeitungsentgelts müssen Verbraucher noch in diesem Jahr verjährungshemmende Maßnahmen ergreifen (z.B. Klage bei Gericht einreichen).