LBS Bausparkasse kündigt 26.000 hochverzinste Verträge

LBS Bausparkasse kündigt 26.000 hochverzinste Verträge
19.11.2014331 Mal gelesen
Kündigungen sollten nicht ungeprüft akzeptiert werden!

Aufgrund der aktuellen Niedrigzinsphase sind der LBS Bausparkasse ihre noch bestehenden Altverträge mit zugesicherter Verzinsung in Höhe von bis zu 4% p.a. ein Dorn im Auge. Aus diesem Grund versucht die LBS aktuell, sich von 26.000 Bausparverträgen zum Nachteil ihrer Kunden zu lösen. Ehemalige Werbeversprechen, mit denen Kunden zum Abschluss von Bausparverträgen gelockt wurden, werden damit nicht eingehalten.

Da die LBS die zum Abschlusszeitpunkt versprochenen hohen Zinsen nicht mehr bezahlen will, drängte sie ihre Kunden aus den Altverträgen indem ihnen neue, angeblich bessere Verträge mit neuen Konditionen angeboten wurden. Wer diesen Angeboten bislang nicht nachgekommen ist, erhält nun die Vertragskündigung. Die LBS beabsichtigt, die zur Auszahlung kommenden Beträge auf unverzinste Konten einzuzahlen.

Diese Kündigungen sind nach Ansicht von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Stephan Greger vertragswidrig und damit unwirksam. Die Kündigungen dienen einzig und allein dem finanziellen Vorteil der LBS, die auf diese Weise versucht, sich von ihren vertraglich übernommenen Verpflichtungen zum Nachteil der Bausparer zu lösen.

Die Kanzlei Dr. Greger & Collegen rät betroffenen LBS-Bausparern, die Kündigung ihrer Altverträge nicht ungeprüft zu akzeptieren. "Die Kündigung des Bausparvertrages ist unwirksam, sofern sich aus dem Darlehensrecht des BGB noch das Recht auf ein Bauspardarlehen ableiten ist", so Rechtsanwalt Dr. Greger.

Die Kanzlei Dr. Greger & Collegen, die in dem FOCUS-Spezialheft "Deutschlands Top-Anwälte" 2013 als "Top-Wirtschaftskanzlei" in der Rubrik "Kapitalmarktrecht" ausgezeichnet wurde und in vergleichbaren Fällen bundesweit bereits zahlreiche Bausparkunden vertritt, rät den betroffenen Bausparern, die die Vertragskündigung bereits erhalten haben oder denen diese bereits angedroht wurde, sich umgehend an eine auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierte Kanzlei zur Überprüfung der Kündigungsmöglichkeiten wenden. Die Kanzlei Dr. Greger & Collegen steht den Betroffenen jederzeit gerne zur Verfügung.