Vorfälligkeitsentschädigung und wie man sie vermeiden kann

Kredit und Bankgeschäfte
22.09.2014256 Mal gelesen
In diesem Betrag erfahren Sie, wie sich bei vorzeitiger Beendigung eines Darlehensvertrages für Sie als Verbraucher die Verpflichtung zur Zahlung einer Vorfälligkeitentschädigung unter Umständen verhindern lässt.

Folgende Situation: Sie haben einen Darlehensvertrag mit Ihrer Bank geschlossen.

Einige Monate oder Jahre später erfordern die Umstände die vorzeitige Beendigung des Vertrages.

Sie schildern einem Mitarbeiter der Bank die Situation.

Zu Ihrer Freude teilt er Ihnen mit, dass eine vorzeitige Beendigung des Darlehensvertrages mit Zustimmung der Bank möglich sei.

Allerdings, so der Bankmitarbeiter weiter, ist diese Zustimmung mit der Zahlung einer sog. Vorfälligkeitsentschädigung verbunden.

Auf Ihre Frage nach der Höhe dieser Vorfälligkeitsentschädigung nennt der Bankmitarbeiter Ihnen einen vier- oder gar fünfstelligen Betrag.

Nachdem Sie den gehörigen Schrecken, den Sie über diese Auskunft bekommen haben, einigermaßen verdaut haben, fragen Sie sich einige Zeit später zu Hause, ob es denn keine Möglichkeit gibt, diese Vorfälligkeitsentschädigung zu vermeiden.

Und tatsächlich: Unter bestimmten Voraussetzungen kann ein Darlehensvertrag ohne Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung vorzeitig beendet werden.

Welche Voraussetzungen sind denn das, fragen Sie nun zu Recht:

Erste Voraussetzung ist, dass Sie das Darlehen als Verbraucher, also als Privatperson und nicht als Unternehmer erhalten haben.

Zweite Voraussetzung ist, dass es sich bei Ihrem Darlehen nicht um ein Förderdarlehen für das Wohnungswesen handelt.

Ob es sich bei Ihrem Darlehensvertrag um ein Förderdarlehen handelt, verrät Ihnen ein Blick auf die Überschrift auf der ersten Seite des Vertrages.

Verträge über ein Förderdarlehen werden in der Vertragsüberschrift auch als Förderdarlehen oder Förderkredit bezeichnet.

Wenn die beiden vorgenannten Voraussetzungen auf Sie zutreffen, also Sie haben das Darlehen als Verbraucher erhalten und es handelt sich nicht um ein Förderdarlehen für den Wohnungsbau, dann wird es für Sie nun wirklich spannend.

Denn jetzt geht es um die entscheidende Frage und die lautet:

Ist die Widerrufsbelehrung wirksam erteilt?

Wieso kommt es denn gerade darauf an, fragen Sie sich jetzt zu Recht.

Hier kommt die Erklärung:

Dem Darlehensnehmer eines Verbraucherdarlehens steht ein gesetzliches Widerrufsrecht zu, das er binnen einer Frist von zwei Wochen ausüben kann (§ 495 i. V. m. § 355 BGB).

Diese Zwei-Wochen-Frist wird aber nur in Gang gesetzt, wenn dem Verbraucher eine wirksame Widerrufsbelehrung erteilt wurde.

Im Gesetz gibt es dazu eine Musterwiderrufsbelehrung.

Wenn Ihre Bank diese Musterwiderrufsbelehrung in der vorgeschriebenen Form und Wort für Wort übernommen hat, dann ist die Widerrufsbelehrung wirksam erfolgt.

Allerdings haben in der Vergangenheit viele Banken in ihren Verbraucherdarlehensverträgen den Text in der Widerrufsbelehrungen ein wenig abgewandelt.

So wurde häufig folgende Klausel in Widerrufsbelehrungen zum Beginn der Widerrufsfrist verwendet:

"Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung."

Diese Klausel, so der BGH (Urteil vom 01.03.2012 III ZR 83/11) ist unzureichend mit der Folge, dass die zweiwöchige Widerrufsfrist noch gar nicht in Gang gesetzt wurde.

Gerne werden auch Fußnoten verwendet, die in der Musterwiderrufsbelehrung ebenfalls nicht vorgesehen sind.

Nach dem Brandenburgischen Oberlandesgericht (Urteil vom 17.10.2012 - 4 U 194/11) ist die Verwendung von solchen Fußnoten - also das berühmte Kleingedruckte - verwirrend und führt ebenfalls zur Unwirksamkeit der Widerrufsbelehrung.

Wenn in Ihrem Darlehensvertrag solche Klauseln oder Fußnoten verwendet wurden, bestehen gute Aussichten, dass Sie Ihren vielleicht vor mehreren Jahren geschlossenen Darlehensvertrag auch heute noch wirksam widerrufen können - ohne Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung.

Selbst wenn die Widerrufsbelehrung ordnungsgemäß erfolgt sein sollte, stellt sich immer noch die Frage, ob Ihr Bankinstitut die Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung nicht vielleicht zu hoch berechnet hat.

Sie sehen also: Es lohnt sich auf jeden Fall, die Rechtmäßigkeit von Vorfälligkeitsentschädigungen überprüfen zu lassen.