In dem nachfolgenden Rechtsstreit hat die Deutsche Bank - wie Banken dies in derartigen Verfahren häufig tun - die Behauptung aufgestellt, dass das Sparguthaben bereits 1978 umgebucht oder auch an den Erblasser ausgezahlt worden sei und hat bestritten, dass dem Sparbuch noch ein Guthaben zugrunde liege. Das Landgericht Frankfurt am Main hat jedoch die Behauptungen der Bank als "bloße Spekulation" bewertet, zumal diese ohnehin nicht unter Beweis gestellt worden sind, wie es auch festgestellt hat, dass entgegen der rechtsirrigen Auffassung der Bank auch Verjährung nicht eingetreten ist.
Das Landgericht hat die Deutsche Bank daher zunächst verurteilt, dem Kläger Auskunft darüber zu erteilen, in welcher Höhe das entsprechende Sparkonto aktuell noch valutiert und keine Zweifel daran gelassen, dass die Bank nach Erteilung des Auskunft auch zur Auszahlung verpflichtet ist.
Auch wenn zu hoffen bleibt, dass Banken endlich Einsicht zeigen und ihren rechtswidrigen Umgang mit "Altsparbüchern" abstellen, belegen jedoch die Praxis bzw. die von uns vertretenen Fälle das Gegenteil. Betroffenen Besitzern von Altsparbüchern können wir daher nur empfehlen, sich mit durch nichts unterlegten Behauptungen von Banken über die angebliche Auflösung oder frühere Auszahlung von Sparguthaben und derartigen Ausflüchten nicht abspeisen zu lassen, sondern sich zumindest bei einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht beraten zu lassen. Hierfür stehen wir Ihnen auch überregional gern zur Verfügung.
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