Verbraucherkredite: Bearbeitungsentgelte bzw. Bearbeitungsgebühren unzulässig.

Kredit und Bankgeschäfte
19.05.2014383 Mal gelesen
Die entsprechenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen in den Verträgen seien unwirksam, da diese Klauseln die Kunden unangemessen benachteiligten. Die Banken müssten ihre Kosten über die Zinsen decken, entschied der BGH.

Es geht um je einen Kunden der Postbank und der Essener Nationalbank, die sich mithilfe der "Schutzgemeinschaft der Bankkunden e.V." gegen die jeweiligen Kreditinstitute durchsetzten. Die Banken dürfen in Verträgen über Verbraucherkredite kein Bearbeitungsentgelt verlangen. Nach dem gesetzlichen Leitbild des § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB müßten die Banken anfallende Kosten für die Kreditbearbeitung und -auszahlung durch den laufzeitabhängig bemessenen Zins decken und könnten daneben kein laufzeitunabhängiges Bearbeitungsentgelt verlangen. Die Kreditinstitute hatten in ihren Verträgen jeweils ein "Bearbeitungsentgelt" ausgewiesen. Diese Klauseln seien Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) und damit einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB zugänglich, entschieden die Richter. Es handele sich nicht etwa um kontrollfreie Preisabreden, sondern um formularmäßig verwendete Nebenabreden. Dies entschied der BGH in zwei Revisionsverfahren (Urt. v. 13.05.2014, Az. XI ZR 405/12, XI ZR 170/13).

In der Pressemitteilung 80/2014 vom 13.05.2014 führt der BGH dazu im Einzelnen aus:

Wie in der Parallelsache XI ZR 405/12 handele es sich auch bei der im Verfahren XI ZR 170/13 streitgegenständlichen Regelung um eine - von der beklagten Bank gestellte - Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne von § 307 BGB. Dafür sei ausreichend, wenn das Entgelt, wie dies hier nach den Feststellungen des Berufungsgerichts beim Abschluß der Online-Darlehensverträge der Fall gewesen sei, zum Zwecke künftiger wiederholter Einbeziehung in Vertragstexte "im Kopf" des Kreditinstituts als Klauselverwender gespeichert sei, anhand der Daten des individuellen Darlehensvertrages errechnet und sodann in ein Leerfeld in der Vertragsurkunde eingesetzt werde.

Die beiden beanstandeten Entgeltklauseln stellten ferner keine gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB kontrollfreien Preisabreden, sondern vielmehr der Inhaltskontrolle zugängliche Preisnebenabreden dar. Ausgehend von der jeweils ausdrücklichen Bezeichnung als "Bearbeitungsentgelt" hätten die Berufungsgerichte aus der maßgeblichen Sicht eines rechtlich nicht gebildeten Durchschnittskunden rechtsfehlerfrei angenommen, die beklagten Banken verlangten ein zusätzliches Entgelt zur Abgeltung ihres Bearbeitungsaufwandes.

In beiden Verfahren hielten die streitgegenständlichen formularmäßigen Bestimmungen über das Bearbeitungsentgelt der gerichtlichen Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht stand.

Beim Darlehensvertrag stelle der gemäß § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB vom Darlehensnehmer zu zahlende Zins den laufzeitabhängigen Preis für die Kapitalnutzung dar; aus Vorschriften des Gesetzes- und Verordnungsrechts - insbesondere soweit darin neben Zinsen von "Kosten" die Rede ist - ergebe sich nichts Abweichendes. Mit einem laufzeitunabhängigen Entgelt für die "Bearbeitung" eines Darlehens werde gerade nicht die Gewährung der Kapitalnutzungsmöglichkeit "bepreist". Das Bearbeitungsentgelt stelle sich auch nicht als Vergütung für eine sonstige, rechtlich selbständige, gesondert vergütungsfähige Leistung der Beklagten dar. Vielmehr würden damit lediglich Kosten für Tätigkeiten (Zurverfügungstellung der Darlehenssumme, Bearbeitung des Darlehensantrages, Prüfung der Kundenbonität, Erfassung der Kundenwünsche und Kundendaten, Führung der Vertragsgespräche oder die Abgabe des Darlehensangebotes) auf die Kunden der beklagten Banken abgewälzt, die letztere im eigenen Interesse erbringen oder auf Grund bestehender eigener Rechtspflichten zu erbringen haben.

Die streitigen Klauseln seien danach unwirksam, weil die Erhebung eines laufzeitunabhängigen Entgelts für die Bearbeitung eines Verbraucherdarlehens mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung unvereinbar sei und die Kunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteilige. Gründe, die die angegriffenen Klauseln bei der gebotenen umfassenden Interessenabwägung gleichwohl als angemessen erscheinen lassen, seien nicht ersichtlich.

Mit einem laufzeitunabhängigen Bearbeitungsentgelt seien nicht bloß unerhebliche Nachteile bei der Vertragsabwicklung verbunden. Kunde dürfe also davon ausgehen, daß sämtliche Bearbeitungsentgelte mit der Verzinsung abgegolten sind.

Die sog. Bankgebühren oder Bearbeitungsgebühren liegen i.d.R zwischen 1 % und 3 %. Aufgrund der allgemeinen Verjährungsfrist von 3 Jahren sind die Kundenansprüche rechtssicher einklagbar allerdings nur für Kredite, die ab dem Jahr 2011 abgeschlossen wurden. Wann der Erstattungsanspruch sonstiger betroffener Kunden verjährt, hat der BGH nicht entschieden

Rechtsanwalt Holger Hesterberg

Bundesweite Tätigkeit. Mitgliedschaft im DAV.

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