Ein weiterer Windriese geht pleite

Ein weiterer Windriese geht pleite
11.02.2014220 Mal gelesen
Die Windwärts Energie GmbH hat Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt. Nach Windreich GmbH und Prokon folgt nun das niedersächsische Unternehmen Windwärts. Der Branche scheint mehr und mehr die Luft auszugehen.

Windwärts Energie GmbH hat Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt. Die Windwärts Energie GmbH, Hanomaghof 1, 30449 Hannover wird durch ihren Geschäftsführer Lothar Schulze vertreten. Nunmehr wurde als vorläufiger Insolvenzverwalter Volker Römermann bestellt.

Nun stellt sich auch für die Windwärts Energie GmbH Anleger die Frage: bedeutet dies den Totalverlust und wer ersetzt mir diesen Schaden?

Insgesamt sollen 1600 Anleger betroffen sein, die ein Anlagevolumen von 18,9 Millionen Euro gezeichnet haben. Windwärts wirbt auf seiner Homepage damit, Verantwortung für eine nachhaltige Energieversorgung mit 100 Prozent erneuerbaren Energien zu übernehmen. Die Kapitalanlagen der Windwärts sollen "wirtschaftlich rentabel" und "ethisch sinnvoll" sein. Die Anleger wurden mit dem Profit von nachhaltigen Kapitalanlagen, attraktiven Renditen und ökologisch sinnvollen Investitionen geködert.

Im Angebot waren selbst konzipierte und emittierte geschlossene Fonds, Genussrechte und Private Placements. Im Ergebnis bleibt aber auch bei diesem Unternehmen für erneuerbare Energien der Verdacht, dass hinter den vielversprechenden Anpreisungen nichts als heiße Luft stand. Den Anlegern ist daher nahezulegen, sich bereits jetzt durch fachlich erfahrene Rechtsanwälte beraten zu lassen.

"Von der Sanierung der Windwärts Energie GmbH darf nicht zu viel erwartet werden. Der vorläufige Insolvenzverwalter behauptet zwar, es liege lediglich eine Verzögerung und kein Scheitern der Projekte vor, allerdings ist hier gesunde Skepsis ratsam. Ein gut wirtschaftendes Unternehmen sollte ausreichend Rücklagen aufgebaut haben, um unternehmens- und projekttypische "Verzögerungen" überbrücken zu können. Es gilt daher jetzt für die betroffenen Anleger und deren Anlegerschutz die verantwortlich Handelnden ausfindig zu machen und in Anspruch zu nehmen. Insbesondere ist zweifelhaft, ob die Anleger ordnungsgemäß aufgeklärt und auf ein nicht auszuschließendes Totalverlustrisiko hingewiesen wurden," so Rechtsanwalt Dr. Tintemann von der Kanzlei Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sind Kapitalanlageberater oder Anlagevermittler dazu verpflichtet, eine ordnungsgemäße Beratung des Anlegers vorzunehmen. Diese Beratung muss sowohl anlage-, als auch anlegergerecht erfolgen. Hierzu hat der Anlageberater über sämtliche Risiken aufzuklären. Insbesondere kann sich ein Anlageberater, der eine fehlerhafte Beratung vorgenommen hat, durch das alleinige Berufen auf den Verkaufsprospekt nicht von seiner Haftung freisprechen.

Sollten Risiken verschwiegen worden sein, so kann dies einen Schadenersatzanspruch nach § 280 BGB begründen.

V.i.S.d.P.:

Dr. Thomas Schulte

Rechtsanwalt

Sofortkontakt Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte unter 030-715 206 70