Falschberatung durch Bank - Risikokategorien sind irreführend

Falschberatung durch Bank - Risikokategorien sind irreführend
22.01.2014173 Mal gelesen
Zur Aufklärung gehört im Beratungsgespräch die Abfrage nach der Risikobereitschaft des Anlegers und kann anhand eines Risikokataloges vom Berater abgefragt werden. In einer Entscheidung des Oberlandesgerichts wurde nun festgelegt, dass als Auslegungsmaßstab der Empfängerhorizont herangezogen wird. Was bedeutet das für konkret für die Anleger und welche Auswirkungen ergeben sich hieraus?

Verbraucher und Anleger, die von einem Berater ihrer Bank über die beabsichtigte Kapitalanlage aufgeklärt werden, kennen diese Frage aus dem Beratungsgespräch: "Welches Risiko wollen sie eingehen? - Wie groß ist ihre Risikobereitschaft?"

Risiko? - Besser kein Risiko, sondern nur Sicherheit - In der Regel ist dies schwer zu beantworten, da der normale Anleger grundsätzlich kein Risiko aber viel Rendite bei großer Sicherheit haben möchte. Da dies so jedoch nicht umzusetzen ist, gilt es, den vorhandenen Risikowillen in Kategorien einzuordnen. Risikokatalog, etwa wie bei Schulnoten, werden von der Bank oftmals in einzelnen Kategorien die Prioritäten, die Risikobereitschaft usw. abgefragt. Dieses Vorgehen ist soweit ganz einfach und nachvollziehbar auch für den betroffenen Anleger und Verbraucher. Aber schwierig wird es, wenn die Bank vorgefertigte Risikokategorien hat, in die der Anleger mit seinen Risikovorstellungen nun einzuordnen ist.

Was ist unter "Wachstum, Chance, konservativ, renditebewußt etc." zu verstehen? - ein Begriff viele Meinungen!

Im konkreten Fall, der zuletzt vom Oberlandesgericht Stuttgart entschieden wurde, hatte die verklagte Commerzbank auf ihren Beratungsunterlagen unter anderem Risikokategorien mit den Namen "Wachstum" oder "Chance" angegeben. Ein Anleger hatte 2011 750.000 € in verschiedene Kapitalanlagen investiert. Bei der Beratung hatte er die Kategorie "Wachstum" angegeben. Bereits wenige Wochen nach Abschluss stand ein Verlust von über 40.000 € zu Buche. Der betroffene Anleger klagte auf Ersatz des entstandenen Schadens. Das Gericht hat in seinem Urteil unter anderem ausgeführt, dass die in der Risikobewertung verwendeten Begriffe auslegungsfähig und daher verwirrend sind. Als Auslegungsmaßstab wird dabei der Empfängerhorizont herangezogen, was bedeutet, dass es darauf ankommt, wie der "Empfänger", in diesem Fall der Anleger diese Begriffe bewertet.

Falschberatung führt zu Schadensersatzanspruch

Das Gericht vertrat die Ansicht, dass keine anlegergerechte Beratung stattgefunden hätte und der Anleger deshalb Anspruch auf Schadensersatz habe. Die Falschberatung wurde auch damit begründet, dass die vorgegebenen Risikokategorien den Anleger nicht deutlich genug über das tatsächlich bestehende Risiko aufklären und teilweise beschönigend sind. So suggerierten die Begriffe "Wachstum und Chance" dem Anleger ein zu geringes Risiko. In Wahrheit handelte es sich dabei um die beiden höchsten Kategorien, die mit dem größten Risiko behaftet waren. Dr. Schulte, laut Capital 2008, Titelbeitrag: Bankberater lügen - sehr erfahren hierzu: "Es ist richtig, dass die Gerichte die Banken und Versicherungen beim Wort nehmen und sich fragen, was die Aussagen eigentlich bedeuten. Wachstum und Chance bedeutet im Deutschen nicht: Geld weg!"

Die Rechtsanwälte Dr. Schulte und Partner wissen aus Erfahrung ihrer langjährigen Tätigkeit, dass durch diese Entscheidung ein richtiger Schritt für den Verbraucher- und Anlegerschutz gesetzt wurde. All denjenigen Anlegern, denen in einer Kapitalanlageberatung unter Verwendung solcher Risikokategorien eine Anlage empfohlen wurde, die sich später als deutlich riskanter als gewünscht herausstellt, ist zu raten, sich von einem im Bank- und Kapitalmarktrecht erfahrenen Rechtsanwalt beraten zu lassen. Risikobereitschaft ist ein sehr dehnbarer Begriff und möglicherweise kann sich der betroffene Anleger so von der "zu riskanten" Anlage noch lösen, bevor ein Schaden eintritt.

V.i.S.d.P.:

Kim Oliver Klevenhagen

Rechtsanwalt - Fachanwalt

für Bank- und Kapitalmarktrecht