Ohne Vorfälligkeitsentschädigung umfinanzieren – auch bei Widerruf der Restschuldversicherung!

Ohne Vorfälligkeitsentschädigung umfinanzieren – auch bei Widerruf der Restschuldversicherung!
09.06.2013329 Mal gelesen
Wie bereits häufiger berichtet wurde, sind viele Kreditverträge, vieler verschiedener Banken und Sparkassen, mit nicht gesetzeskonformen Widerrufsbelehrungen ausgestattet, was es unter Umständen möglich macht, den Kreditvertrag insgesamt rückabzuwickeln. So oder im Wege des Vergleiches können teure Vorfälligkeitsentschädigungen eingespart werden. Die niedrigen Kreditzinsen machen eine Umfinanzierung gerade jetzt sehr attraktiv.

 Nicht selten können 50 % und mehr der Zinskosten eingespart werden. Doch selbst wenn die Widerrufsbelehrung bezogen auf den Kredit möglicherweise korrekt erfolgte, ist in den Fällen, in denen mit dem Kredit eine Restschuldversicherung verkauft wurde, die zudem gleich mit dem Kredit mitfinanziert wurde, d.h. auf die Darlehenssumme aufgeschlagen wurde, nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes, Aktenzeichen XI ZR 356/09, davon auszugehen, dass mit dem Widerruf der auf den Abschluss der Restschuldversicherung gerichteten Willenserklärung auch das verbundene Geschäft, nämlich der Kreditvertrag, rückabzuwickeln ist.

Durch den Widerruf, entweder des Kreditvertrages oder der Restschuldversicherung gegebenenfalls auch bei der Verträge, lassen sich bei der Umfinanzierung neben der laufenden Zinsbelastung, die bereits schon erwähnt hohen Vorfälligkeitsentschädigung, oftmals fünfstellige Summen, einsparen.

Der Bankkunde, dem eine Umfinanzierung offen steht, sollte seinen bisherigen Kreditvertrag auf entsprechende kostenfreie Rückabwicklungsmöglichkeit hin überprüfen lassen. Bei dieser Gelegenheit kann eine gegebenenfalls gezahlte Kreditbearbeitungsgebühr ebenfalls auf ihre Rechtmäßigkeit hin überprüft werden und nicht selten von der Bank zurückgefordert werden.

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