Banken kassieren oft zu Unrecht Vorfälligkeitsentgelte und Bearbeitungsgebühren – Gebühren zurückfordern

Banken kassieren oft zu Unrecht Vorfälligkeitsentgelte und Bearbeitungsgebühren – Gebühren zurückfordern
03.05.2013685 Mal gelesen
Wer bei einer Bank oder Sparkasse seinen Immobilienkredit vorzeitig ablösen möchte, wird häufig doppelt zur Kasse gebeten. „Zu Unrecht“, betont Rechtsanwältin Janett Charifzadeh von der Kanzlei Dr. Klüver, Dr. Klass, Zimpel & Kollegen.

Wer bei einer Bank oder Sparkasse seinen Immobilienkredit vorzeitig ablösen möchte, wird häufig doppelt zur Kasse gebeten. Denn neben der Entschädigung für entgangene Zinsen (Vorfälligkeitsentgelt) verlangen die Kreditinstitute auch noch eine pauschale Bearbeitungsgebühr. "Zu Unrecht", betont Rechtsanwältin Janett Charifzadeh (Bild links) von der Kanzlei Dr. Klüver, Dr. Klass, Zimpel & Kollegen.

Denn: "Die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung ist oft nicht nachvollziehbar und für den Kunden nicht transparent", kritisiert die Juristin. Dadurch entstünden oft sehr hohe und nicht nachvollziehbare Forderungen gegenüber den Kunden.

Darüber hinaus entbehre die Festlegung einer pauschalen Bearbeitungsgebühr der rechtlichen Grundlage. "Etliche Oberlandesgerichte, Landgerichte und Amtsgerichte haben in der Frage zur Rechtmäßigkeit von Bearbeitungsgebühren bereits verbraucherfreundliche Urteile gefällt und die Gebühren für unwirksam erklärt", erklärt Rechtsanwältin Charifzadeh. Zur Urteilsbegründung heißt es, dass für Tätigkeiten, die im Interesse der Bank liegen, keine Gebühren erhoben werden können. Dies sei eine unangemessene Benachteiligung der Verbraucher.

So urteilte beispielsweise auch das Amtsgericht Mönchengladbach am 20.03.2013 (Az. 36 C 25/13). Der Richter entschied, dass die Festlegung einer Bearbeitungsgebühr in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eines Darlehensvertrags unzulässig sei. Der Preis für die von dem Darlehensgeber geschuldete Überlassung eines Geldbetrages auf Zeit sei laut der gesetzlichen Regelung allein der Zins, erklärte das Gericht. Die Bearbeitungsgebühr sei hingegen ein einmaliges Entgelt für die Bearbeitung eines Antrags auf Gewährung eines Privatkredites und stelle somit allgemeine Geschäftskosten dar, deren Erstattung das Gesetz nicht vorsehe.

Zu einem ähnlichen Schluss kam das Oberlandesgericht Frankfurt am Main mit Urteil vom 17. April 2013 (Az. 23 U 50/12). Auch hier entschieden die Richter, dass eine Bearbeitungspauschale bei der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung oder Nichtabnahmeentschädigung für einen Immobilienkredit rechtswidrig sei (Urteil noch nicht rechtskräftig).

"Unserer Erfahrung nach können bereits gezahlte Bearbeitungsgebühren in vielen Fällen mit Erfolg zurückgefordert werden", so Rechtsanwältin Charifzadeh. Derart entschied auch das Landgericht Bonn mit Urteil vom 16. April 2013 (Az. 8 S 293/12, noch nicht rechtskräftig).

Verbraucher, die rund um das Thema Vorfälligkeitsentschädigung und Bearbeitungsentgelt Fragen haben und Hilfe benötigen, können sich von Rechtsanwältin Janett Charifzadeh beraten lassen (charifzadeh@anwalts-team.de). Sie ist Expertin für diese Materie und führt aktuell eine Vielzahl von Verfahren gegen Banken und Sparkassen.

Mehr Informationen: http://www.forum-anlegerschutz.de