S&K Gruppe: Die Vario-Produkte und die vermeintliche Absicherung der Anleger durch Grundschulden.

26.03.2013 362 Mal gelesen
Gegen die Verantwortlichen der S&K Gruppe wird wegen Betrugs ermittelt...

Die Deutsche Sachwert Emissionshaus AG bietet Anlegern die Möglichkeit in verschieden ausgestalteten Varianten Darlehen zu gewähren die dann Immobiliengesellschaften der S&K Unternehmensgruppe zur Verfügung gestellt werden. Nach den Angaben der Deutsche Sachwert Emissionshaus AG werden die weitergeleiteten Darlehen grundpfandrechtlich zu Gunsten der Anleger abgesichert. Bei den Produkten VarioZins, VarioFlex, VarioLoan und VarioFirst soll die Absicherung über eine Treuhandgesellschaft erfolgen, bei dem Produkt VarioPrime soll die Immobiliengesellschaft direkt eine Grundschuld zugunsten des Anlegers bestellen.

Die Deutsche Sachwert Emissionshaus AG weist an anderer Stelle darauf hin, dass es sich bei dem Darlehenrückzahlungsanspruch des Anlegers um eine nachrangige Forderung handelt und dass im Falle der Unternehmenskrise oder Insolvenz erst die Fremdgeldgläubiger, also etwa Banken und sonstige Kreditgeber bedient werden.

Tatsächlich sind die einzelnen Anleger als Darlehensgeber ungesichert und treten mit ihrer Darlehensforderung hinter die Forderungen anderer zurück.

In zahlreichen uns bekannten Fällen ist von einer Falschberatung oder unterlassenen Aufklärung der Anleger auszugehen, denn bei keinem Beratungsgespräch im Vorfeld der Darlehensgewährung wurden die Anleger darauf hingewiesen, dass das Immobilienvermögen nicht den Gegenwert der Beteiligung darstellt.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stehen einem Anlegerder bei Zeichnung einer Kapitalanlage von einem Anlageberater unvollständig oder falsch über das Produkt und die damit verbundenen  Risiken aufgeklärt oder getäuscht worden ist, gegenüber dem Anlageberater ein Schadensersatzanspruch in Höhe des ihm entstandenen Verlusts zu.

Ein solcher Aufklärungs- und Beratungsfehler kommt nach Auffassung des Bundesgerichtshofs (BGH, III ZR 122/05) beispielsweise dann in Betracht, wenn der Anlageberater oder Anlagevermittler dem Anleger gegenüber die von ihm empfohlene Anlage als "sicher" bezeichnet hat, obwohl diese mehr oder weniger spekulativ, bzw. mit dem Risiko eines Totalverlusts behaftet ist.

Die in den Informationsbroschüren enthaltenen Risikohinweise einer solchen Kapitalanlage, bedeuten nicht, dass ein Anlageberater Risiken herunter spielen und mit seinen Erklärungen ein Bild zu zeichnen darf, das die Risikohinweise im Prospekt neutralisiert (BGH, III ZR 159/07).

Zudem muss ein Anlageberater das von ihm empfohlene Produkt auf seine Plausibilität prüfen und gegebenenfalls von einer Beteiligung abraten. Dem Anleger ist auch zu erläutern dass das empfohlene Produkt keinerlei Handelbarkeit aufweist (BGH, III ZR 44/06).

Eine unvollständige und damit fehlerhafte Aufklärung und Beratung liegt regelmäßig auch dann vor, wenn der Anleger von seinem Anlageberater oder Anlagevermittler nicht darauf hingewiesen oder darüber im Unklaren gelassen wurde, dass nur ein vergleichsweise geringer Teil der Anlegergelder überhaupt zu Investitionszwecken verwendet wird, während mit einem Großteil des Geldes sog. Weichkosten bezahlt werden (BGH, II ZR 310/03).

Die Kanzlei Resch Rechtsanwälte empfiehlt daher allen Anlegern, die eines der Darlehensprodukte der Deutsche Sachwert Emissionshaus AG gezeichnet haben, mögliche Schadenersatzansprüche prüfen zu lassen.

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