SCHEIDUNG: SIND SCHULDEN BEIM UNTERHALT ZU BERÜCKSICHTIGEN? RA SAGSÖZ, Bonn

Kredit und Bankgeschäfte
04.10.20071660 Mal gelesen

Soweit es sich um gemeinschaftliche Schulden handelt, sind Schulden im Rahmen eines vernünftigen Tilgungsplans zu berücksichtigen. Dem kann aber nicht gefolgt werden, wenn es ab Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens zu einer DOPPELVERWERTUNG beim UNTERHALT UND ZUGEWINN kommen würde (OLG München, FamRZ 2005, 459).

Die Unterhaltsverpflichtung geht der Vermögensbildung vor. Tilgungen zur einseitigen Vermögensbildung ab Rechtshängigkeit der Scheidung sind generell nicht zu berücksichtigen .

Bei Darlehen naher Verwandter muss geprüft werden, ob die Rückzahlungwirklich gewollt war. Die Rückzahlungsverpflichtung muss konkret vorgetragen und auch nachgewiesen werden (BGH FamRZ 1986, 148) .

RA Sagsöz, Bonn