Debt-Mezzanine-Swap bei Kapitalgesellschaften zur Bilanzsanierung

Kredit und Bankgeschäfte
15.10.2012915 Mal gelesen
Sinkt die Eigenkapital-Quote unter eine kritische Größe, insbesondere unter die Anforderungen der finanzierenden Banken in den Covenants, sind die Gesellschafter gefordert. Der klassische Weg der Bilanzsanierung ist der Forderungsverzicht (debt-equity-swap).

Die Alternative dazu ist die Umwandlung in schuldrechtliche Instrumente mit handelsrechtlichem EK-Charakter (dept-mezzanine-swap). Eine Stellungnahme der OFD Rheinland weckt Zweifel an der steuerlichen Behandlung. Steuerlich führt der Verzicht auf Ebene der Gesellschaft zu einem Gewinn in Höhe des nicht werthaltigen Teils der Forderung. Die Diskussion mit der Finanzverwaltung über die Höhe dieses Betrags ist vorprogrammiert. Übersteigt der steuerliche Gewinn den laufenden Verlust kann es im Rahmen der Mindestbesteuerung zu einer effektiven Belastung mit Körperschaft- und Gewerbesteuer kommen, die nur durch Billigkeitsmaßnahmen im Rahmen des Sanierungserlasses beseitigt werden kann.

Vor diesem Hintergrund üben mezzanine Instrumente einen besonderen Reiz aus. Durch Umwandlung eines Gesellschafterdarlehens in ein Genussrecht, das die handelsrechtlichen Voraussetzungen für den Ausweis als Eigenkapital erfüllt und dennoch steuerlich weiterhin als Fremdkapital zu behandeln ist, würden "beide Fliegen mit einer Klappe geschlagen". Nach der Stellungnahme des IDW (HFA 1/94) ist der Ausweis im Eigenkapital möglich, wenn das Genussrechtskapital nachrangig und langfristig überlassen ist, sowie am Verlust der Schuldnerin in voller Höhe teilnimmt und schließlich die Vergütung erfolgsabhängig erfolgt. Steuerlich soll die Eigenschaft als Fremdkapital dadurch abgesichert werden, dass die Voraussetzungen des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG nicht erfüllt werden, indem auf eine Beteiligung am Liquidationsergebnis verzichtet wird.

Dieser Gestaltung verweigert die OFD Rheinland neuerdings die Anerkennung mit dem Argument, bei § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG handele es sich um eine außerbilanzielle Gewinnermittlungsvorschrift. Für die Frage, ob steuerlich Eigen- oder Fremdkapital vorliege, gelte der Maßgeblichkeitsgrundsatz. Danach gelte für den Debt-Mezzanine-Swap dasselbe wie für den Forderungsverzicht. Aus verschieden Gründen erscheint diese Sichtweise nicht zutreffend und wird stark kritisiert. In der Praxis sorgt die OFD Rheinland dennoch für Verunsicherung. Bis zu einer bundeseinheitlich abgestimmten Stellungnahme der Finanzverwaltung bleibt ein Risiko bestehen.

Ferner sind mögliche schenkungsteuerliche Folgen von Sanierungsmaßnahmen nach § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG n.F. zu berücksichtigen, wenn die Gesellschafter die Sanierungsbeiträge nicht im Verhältnis der Beteiligungsquoten erbringen.