Neues BGH-Urteil vom 28.03.07 zum Wohnwert beim Ehegattenunterhalt

Kredit und Bankgeschäfte
04.05.20072268 Mal gelesen

Der u. a. für Familiensachen zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte in seinem Urteil vom 28.03.07 (XII ZR 21/05) über die Berücksichtigung des Gebrauchsvorteils aus mietfreiem Wohnen im Eigenheim bei der Berechnung des Trennungsunterhalts zu entscheiden.

Der BGH bestätigte seine bisherige Rechtsprechung, wonach der Wert derartiger Nutzungsvorteile (§ 100 BGB) den sonstigen Einkünften der Eheleute hinzuzurechnen ist, soweit er die Belastungen übersteigt, die durch allgemeine Grundstückskosten und -lasten, Zins? und Tilgungsleistungen und sonstige verbrauchsunabhängige Kosten entstehen. Der in der Eigentumswohnung verbleibende Ehegatte ist dabei während der Dauer des Getrenntlebens nicht gehalten, die Wohnung anderweitig zu verwerten, sodass nur der angemessene Gebrauchsvorteil des in der Ehewohnung allein verbleibenden Ehegatten zu berücksichtigen ist. Dieser bestimmt sich regelmäßig nach dem Mietzins, der auf dem örtlichen Wohnungsmarkt für eine dem ehelichen Lebensstandard entsprechende angemessene kleinere Wohnung zu zahlen ist. Die ersparten angemessenen Mietkosten sind jeweils nach den individuellen Verhältnissen der Eheleute in dem zu entscheidenden Einzelfall zu ermitteln.
Dabei sind bei der Bereinigung des Gebrauchsvorteils durch die mit der Immobilie verbundenen Belastungen auch solche Zins? und Tilgungsleistungen in Abzug zu bringen, die zwar mangels Liquidität für einige Monate nicht entrichtet, aber jedenfalls bis zu einem Zeitpunkt innerhalb der voraussichtlichen Trennungszeit gestundet wurden.

Ferner bestätigt der BGH seine bisherige Rechtsprechung, wonach die Zins? und Tilgungsleistungen zwar in voller Höhe bei der Berechnung des Trennungsunterhalts zu berücksichtigen sind, bei der Berechnung des Geschiedenenunterhalts aber der Tilgungsanteil der Darlehensraten, soweit er zur Rückführung des Darlehens und damit zur Vermögensbildung nur eines Ehegatten führt, nicht weiter zu berücksichtigen ist. Dabei weist der BGH aber darauf hin, dass nach seiner neueren Rechtsprechung unter dem Gesichtspunkt einer zusätzlichen Altersvorsorge auch im Rahmen des Geschiedenenunterhalts eine Vermögensbildung durch Zahlung von Tilgungsraten bis zur Höhe von 4 % des eigenen Bruttoeinkommens zu berücksichtigen ist (Urteil vom 11.05.05 - XII ZR 211/02).

Neu ist nunmehr die Auffassung des BGH, wonach sich im Rahmen der Bedürftigkeit eine andere Grenze für die Berücksichtigung von Kreditraten ergibt. Insoweit stellt sich nur die Frage, in welchem Umfang ein Unterhaltsbedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen durch eigene Einkünfte oder Gebrauchsvorteile gedeckt ist. Dieser Unterhaltsbedarf kann durch Kreditraten, die die Summe aus eigenen Einkünften und sonstigen Gebrauchsvorteilen übersteigt, nicht weiter erhöht werden. Deswegen sind Kreditraten im Rahmen der Bedürftigkeit immer nur bis zur Höhe der Summe aus eigenen Einkünften und Gebrauchsvorteilen zu berücksichtigen.

 Das Unterhaltsrecht unterscheidet grundsätzlich zwischen der Berechnung des Bedarfs und der Berechnung der Bedürftigkeit. Von dem Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen sind die eigenen Einkünfte des Unterhaltsberechtigten in Abzug zu bringen. Bei diesem Abzug sind in Zukunft die Zins? und Tilgungsraten nur noch bis zur Höhe der Summe aus den Einkünften und den Gebrauchsvorteilen zu berücksichtigen. Dies führt im Einzelfall zu einer Reduzierung des Ehegattenunterhalts gegenüber der bisherigen Rechtsprechung.

 Im zu entscheidenden Fall lag jedenfalls für die Trennungszeit ein negativer Wohnwert vor. Der angemessene Wohnvorteil war mit € 500,00 festgestellt, und ihm standen Belastungen von € 1.118,00 entgegen. Bei der Bedarfsberechnung ließ der BGH den insoweit negativen Wohnwert zu, während bei der Bedürftigkeit die Berücksichtigung der Belastungen limitiert war.

 Damit dürfte der Streit um die etwaige Berücksichtigung eines negativen Wohnwerts beendet sein.

 Rechtsanwalt Eric Schendel, Ihr Scheidungsanwalt in Mannheim