Steuerfreiheit von Zuwendungen unter Lebenden beim Familienwohnheim

Kredit und Bankgeschäfte
24.01.2011602 Mal gelesen
Der BFH hat mit Urteil vom 27.10.2010 folgendes entschieden:

1.

Im Zusammenhang mit Familienwohnheimen/Familienheimen stehende Zuwendungen unter Lebenden sind auch dann nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG steuerfrei, wenn die Ehe bei der Anschaffung oder Herstellung des Objekts noch nicht bestanden hatte.

 

2.

Zu den Zuwendungen unter Lebenden i. S. des § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG gehören auch Abfindungen für einen Erbverzicht.

 

Der Fall:

Die Klägerin hatte vor der Eheschließung von ihrem späteren Ehemann ein Darlehen für den Erwerb eines zu eigenen Wohnzwecken dienenden "Herrenhauses" erhalten.

Dieses erwarb sie noch vor der Eheschließung und finanzierte es (teilweise) mit der Darlehensvaluta. Nach der Eheschließung gewährte der Ehemann einen Zinsverzicht und verzichtete später innerhalb der Zehnjahresfrist gem. § 14 ErbStG als Gegenleistung für einen Erb- und Pflichtteilsverzicht ganz auf die Darlehensrückzahlung. Für beide zusammenzurechnenden Erwerbe (Zinsvorteil und Verzicht auf das zinslose Darlehen) hat der BFH die Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG a. F. gewährt, soweit das Darlehen der Finanzierung des vor der Eheschließung erworbenen Herrenhauses diente.