Die Beteiligten gehen zum Teil davon aus, dass die Selbstständigkeit auf die Bestimmung des § 2 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI gestützt werden könne, wonach selbstständig tätige Pflegepersonen, die in der Kranken-, Wochen-, Säuglings- oder Kinderpflege tätig sind und im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig sind. Aus dieser Bestimmung darf aber nicht geschlossen werden, dass Pflegepersonen ohne versicherungspflichtige Mitarbeiter in jedem Fall selbstständig sind. Das Gesetz regelt lediglich die Rechtsfolgen, die eintreten, wenn eine Selbstständigkeit besteht. Die Selbstständigkeit wird von der gesetzlichen Bestimmung vorausgesetzt. Ob sie im Einzelfall tatsächlich vorliegt, ist nach anderen Kriterien zu bestimmen.
Für Gesundheits- und Krankenpfleger, die auf Honorarbasis Stationsdienst in Krankenhäusern leisten, sind die Voraussetzungen einer Selbstständigkeit nach unserer Einschätzung praktisch nicht zu erfüllen. Das Sozialgericht Dortmund hat zum Beispiel in einem Urteil vom 29.10.2013 die abhängige und damit sozialversicherungspflichtige Beschäftigung einer Fachkrankenpflegerin für Anästhesie bestätigt. Das Sozialgericht hat die maßgeblichen Kriterien, die zu dieser Entscheidung geführt haben, ausführlich dargestellt. Das Gericht geht zunächst davon aus, dass eine Eingliederung in den Betrieb und die Arbeitsorganisation des Krankenhauses vorliegt. Die Klägerin unterliege den Weisungen des Krankenhauses bzw. des weisungsberechtigten Personals. Innerhalb der Versorgung der Patienten, also bezüglich aller Fragen, wie die Patienten zu behandeln oder zu pflegen seien, etwa durch Gabe von Medikamenten oder ähnlichem, seien die Weisungen der pflegerische Leitung oder der im Krankenhaus tätigen Fachärzte zu befolgen. Dies ergebe sich schon aus der ärztlichen Weisungsbefugnis, die auf der fachlichen Qualifikation approbierter Ärzte beruhen. Hinzu komme, dass alle notwendigen Hilfsmittel (Dienstkleidung, medizinische Gerätschaften etc.) nicht von der Mitarbeiterin auf eigene Kosten beschafft, sondern vom Krankenhaus gestellt werden. Der Umstand, dass die Klägerin sich die Arbeitszeit zumindest insoweit frei einteilen könne, als sie über die Übernahme von Aufträgen und in gewissem Rahmen auch über die Dienstzeiten frei entscheide, stehe dem nicht entgegen.
Das Gericht weist in einer Schlussbemerkung darauf hin, dass die oben zitierte Gesetzesvorschrift über die Rentenversicherungspflicht selbstständig tätiger Pflegepersonen gar nicht auf den Kreis der in Krankenhäusern tätigen Krankenpfleger zugeschnitten sei, sondern in erster Linie Personen in der ambulanten Pflege betreffe.
SG Dortmund – 19.10.2013 - S 25 R 2232/12
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