Die Rückabwicklung des Autokaufs – Neu oder Gebraucht

Unfall im Ausland
10.09.2019200 Mal gelesen
Die Rückabwicklung im Kaufrecht – Hier: der Autokauf, neu oder gebraucht.

Gegenstand unserer anwaltschaftlichen Tätigkeit ist oft die Rückabwicklung von zwischen Autohändlern und Mandanten geschlossenen Verträgen über den Kauf eines Kraftfahrzeug als Neu- oder Gebrauchtwagen.

Nicht selten bereits kurz nach dem Kauf müssen unsere Mandanten das Fahrzeug in die Werkstatt bringen, da sich ein oder mehrere Mängel zeigen. Je nachdem wird ein Reparaturtermin vereinbart, oder der Verkäufer blockt hier bereits alle Ansprüche ab.

Ist das Problem beseitigt, zumindest vorübergehend, kommt es gerne wieder, oder neue Probleme treten auf. Es wird daher wieder ein Termin zur Reparatur vereinbart, der Mangel nochmals nachgearbeitet. Oder aber jetzt weist der Verkäufer alle Ansprüche zurück.

Handelt es sich bei dem zuletzt vereinbarten Reparaturtermin bereits um den 2. Reparaturversuch oder weist der Verkäufer Ansprüche ernsthaft und endgültig zurück, kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten.

Funktioniert die Kaufsache auch nach zwei Reparaturversuchen immer noch nicht richtig, gilt die Nachbesserung als fehlgeschlagen i.S.d. § 440 BGB.

Regelmäßig sind unsere Mandanten nicht bereit, das Fahrzeug in diesem Zustand zu behalten.

Aufgrund dessen erklären wir dann namens und in Vollmacht unserer Mandanten wegen des - sowohl bereits im Zeitpunkt der Übergabe als auch dann aktuell immer noch bestehenden - Sachmangels am Fahrzeug den Rücktritt vom Kaufvertrag. Infolge des erklärten Rücktritts kann die Rückabwicklung des geschlossenen Kaufvertrages verlangt werden.

Im Zuge dessen sind gemäß § 346 Abs. 1 BGB die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben. Außerdem besteht unter den Voraussetzungen des § 347 Abs. 2 BGB ein Anspruch auf Verwendungsersatz sowie gem. §§ 437 Nr. 3, 284 BGB ein Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen.

Im Einzelnen:

Der Käufer hat einen Anspruch auf Rückzahlung des gesamten Kaufpreises zuzüglich der vermutet gezogenen Nutzungen in Höhe des Verzugszinses des § 288 Abs.1 S. 2 BGB sowie auf Rücknahme des Fahrzeugs.

Wird die Kaufsumme durch einen eigens hierzu abgeschlossenen Darlehensvertrag finanziert, bilden beide Verträge ein verbundenes Geschäft gem. § 358 Abs. 3, S. 1 und 2 BGB, so dass unsere Mandanten sowohl die von ihnen geleistete Anzahlung in voller Höhe als auch den durch die Bank geleisteten Darlehensbetrag in voller Höhe zurückverlangen können.

Darüber hinaus sind vermutet gezogenen Nutzungen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus dem geleisteten Kaufpreis seit dem Tag nach der Kaufpreiszahlung bis zur Rückabwicklung zu erstatten.

Die genauen Werte berechnen wir für unsere Mandanten und belegen sie gegenüber dem Verkäufer.

Darüber hinaus haben die Mandanten einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen für die Kosten von z.B.  angeschaffter Winterreifen oder Zubehör in voller Höhe. Die Aufwendungen für den Erwerb von Winterreifen zählen zu notwendigen Verwendungen, die gemäß § 347 Abs. 2 BGB zu erstatten sind. Winterreifen werden typischerweise für ein bestimmtes Fahrzeug erworben. Deren Benutzung ist im Winter aus Gründen der Fahrsicherheit dringend geboten und mittlerweile sogar gemäß § 2 Abs. 3a S. 1 StVO unter bestimmten Voraussetzungen auch gesetzlich vorgeschrieben.

Schließlich haben die Mandanten gemäß §§ 437 Nr. 3, 284 BGB einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen, die sie im Vertrauen auf ein mangelfreies Fahrzeug vorgenommen haben und die infolge des Mangels und des darauf erklärten Rücktritts vollständig nutzlos geworden sind.

Dabei handelt es sich oft um folgende Positionen:

Überführungskosten

fahrzeugspezifische Kindersitze

sonstiges modellspezifisches Zubehör

Zusammenfassend können die Mandanten im Zuge der Rückabwicklung grundsätzlich den gezahlten Kaufpreis nebst Zinsen hierauf sowie den Ersatz der getätigten Investitionen verlangen.

Allerdings müssen sich die Mandanten auf ihren Rückzahlungsanspruch die von ihnen während ihrer Besitzzeit gezogenen Nutzungsvorteile gemäß § 346 Abs. 1 BGB anrechnen lassen. Der Wert des Gebrauchsvorteils bei der Eigennutzung von PKWs wird bei der Rückabwicklung für jeden gefahrenen Kilometer in der Weise ermittelt, dass der vereinbarte Bruttokaufpreis durch die voraussichtliche Restlaufleistung des Fahrzeugs (im Zeitpunkt der Übergabe des Fahrzeugs an den Käufer) geteilt wird.

Die Restlaufleistung kann ermittelt werden, indem man von der Gesamtfahrleistung eines entsprechenden Neufahrzeuges (je nach Fahrzeugtyp zwischen 200.000 - und 300.000 km) die bis zur Übergabe an die Mandanten gefahrenen Kilometer abzieht. Bei Neuwagen entspricht die Restlaufleistung der Gesamtfahrleistung eines Neufahrzeugs.

Hieraus errechnet sich eine Entschädigung je Kilometer und damit die Nutzungsentschädigung für die von den Mandanten gefahrenen Kilometer.

Dieser Betrag ist folglich von dem Rückzahlungsanspruch der Mandanten in Abzug zu bringen, so dass nach der Saldierung der zu erstattende Betrag feststeht.

Gleichzeitig fordern wir für die Mandanten als Folge des Rücktritts den Verkäufer auf, das Fahrzeug bei unseren Mandanten abzuholen und zurückzunehmen und hierzu den Abholtermin mit unseren Mandanten schriftlich oder telefonisch abzustimmen.

Folgt der Verkäufer der außergerichtlichen Aufforderung nicht, ist der Anspruch aus dem Rückabwicklungsverhältnis gerichtlich einzuklagen.

 

Wir beraten Sie gern!