Bewertung eines Ebay-Verkäufers für eine Transaktion muss korrekt sein

26.06.201737 Mal gelesen
Bewertet ein Käufer nach einer Ebay-Auktion den Verkäufer falsch, kann dies eine Pflichtverletzung im Rahmen des Kaufvertrages darstellen, die zu einem Löschungsanspruch des Verkäufers für diese Bewertung führt.

Diese Entscheidung traf das Amtsgericht München im Fall eines Verkäufers, der bei Ebay einen gebrauchten Vorverstärker der Marke Burmester angeboten hatte. In der Beschreibung dazu hieß es: Der 808 MK3 wird in der Originalverpackung geliefert. Der Beklagte kaufte den Artikel zum Preis von 7.500 EUR. Der Verkäufer verschickte das Gerät an den Beklagten mit der Originalverpackung. Der Beklagte gab auf dem Bewertungsportal über den Kauf folgende negative Bewertung ab: "Keine Originalverpackung, deshalb ist jeglicher Versand mehr als ein Risiko!!!". Die Bewertung des Verkäufers wurde daraufhin von 100 Prozent auf 97,1 Prozent herabgesetzt. Der Verkäufer forderte den Beklagten mehrfach auf, die Bewertung zurückzunehmen. Der Beklagte weigerte sich. Der Verstärker sei gegen seinen Willen versandt worden. Er habe dem Verkäufer mitgeteilt, dass er die Ware persönlich abholen oder mit einer Spedition abholen lassen werde. Dennoch sei die Ware vom Verkäufer versandt worden und zwar nicht im aktuellen Karton von Burmester.

Der zuständige Richter am Amtsgericht verurteilte den Beklagten, der Entfernung der von ihm abgegebenen negativen Bewertung auf dem von der eBay International AG gestellten Formular Antrag auf Bewertungslöschung zuzustimmen.

Der Beklagte habe im Rahmen des zwischen den Parteien geschlossenen Kaufvertrags die Nebenpflicht, eine wahrheitsgemäße Bewertung im eBay Bewertungsportal über den Verkäufer und die Transaktion abzugeben. Wahrheitsgemäße Bewertungen nach einer Ebay-Auktion sind ein zentrales Informationsinstrument der Internetplattform Ebay. Damit werden anderen potenziellen Käufern Informationen über frühere Käufe vermittelt. Sie erlangen damit Kenntnisse über den Verkäufer, der ansonsten nicht greifbar ist und zuweilen lediglich als beliebiger Ebay- Mitgliedsname erscheint. Bewertungen stellen damit quasi eine Kundenempfehlung bzw. Warnung dar. Daraus ergibt sich ein zentrales Interesse des Verkäufers an einer zutreffenden Bewertung. Dies spiegelt sich auch in § 6 Abs. 2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Ebay wider. Danach besteht eine Pflicht zu wahrheitsgemäßen Angaben und sachlich gehaltenen Bewertungen, so das Urteil.

Die Bewertung des Beklagten "keine Originalverpackung" war unzutreffend und falsch. Es hat sich tatsächlich um die originale Verpackung gehandelt. Außerdem habe sich der Beklagte im Rahmen des E-Mail-Verkehrs mit der Versendung der Ware einverstanden erklärt. Er hat sogar ausdrücklich darum gebeten, dass ihm die Sendungsnummer mitgeteilt wird.

Durch die Abgabe der falschen Bewertung ist dem Kläger ein Schaden entstanden. Außerdem wurden seine Rechte beeinträchtigt. Gerade das Bewertungsprofil eines Ebay-Verkäufers trägt ganz wesentlich dazu bei, ob und wie viele Käufer mitbieten und wie viel damit letztlich als Kaufpreis gezahlt wird. Wird dieses Profil durch eine negative Bewertung beeinflusst, ist darin selbst schon der Schaden zu sehen. Die Bewertung eines Verkäufers ist das Aushängeschild für sein Gewerbe. Negative Bewertungen führen jedoch dazu, dass ein Käufer vom ersten Eindruck abgeschreckt ist und einen Verkäufer mit besseren Bewertungen vorzieht, so das Urteil.

Die verkürzte Darstellung bedingt, dass eine vollständige Beschreibung der relevanten Rechtslage hier nicht möglich ist und daher eine professionelle Beratung nicht ersetzt. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

(Quelle: Amtsgericht München, Urteil (142C12436/16) vom 23.9.2016)