Gebraucht-Pkw: "Verschleiß"-Einwand zieht nicht immer - OLG Hamm, Urteil vom 11.05.2017 - 28 U 89/16

Kaufrecht
13.06.201726 Mal gelesen
Der Kauf eines Gebrauchtfahrzeugs ist oft ein Hochrisikogeschäft. Die glänzende Verkaufslackierung vermittelt von außen noch einen Topzustand. Das Innere des Wagens steckt dagegen voller Überraschungen. Dann die Reklamation. Und was sagt der Händler? „Alles normaler Verschleiß!"

Der Sachverhalt: Kläger K. hatte bei Händler H. einen Diesel-Pkw gekauft. Kurz nach der Übergabe traten die ersten Mucken auf: Der Motor sprang schlecht an, machte laute Geräusche und drehte stellenweise über. "Bei dem Alter alles normal", meinte H. K. zog vor Gericht. Im Lauf des Verfahrens wurden sachverständig ein mangelhafter Drucksensor und ein Bauteilfehler festgestellt.

Das Problem: Wer einen Gebrauchtwagen kauft, muss immer damit rechnen, dass sein "Alterwerb" typische Abnutzungserscheinungen aufweist. Dafür bekommt er das Teil ja auch günstiger als ein Neufahrzeug. Echte Mängel muss der Kunde dagegen nicht akzeptieren. Selbst eine übermäßige Verschleißanfälligkeit ist ein Mangel, den der Händler zu vertreten hat.

Das Urteil: "Der Käufer eines gebrauchten Fahrzeugs muss einen altersüblichen Verschleißzustand des Fahrzeugs und hierdurch bedingte Instandsetzungskosten hinnehmen. Weist sein Fahrzeug allerdings technische Defekte auf, die bei vergleichbaren Gebrauchtfahrzeugen nicht üblich sind, kann ein Fahrzeugmangel vorliegen, der zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt" (OLG Hamm, Urteil vom 11.05.2017, 28 U 89/16, Pressemitteilung).

Die Konsequenz: K. darf sein Auto zurückgeben. Er bekommt auch sein Geld wieder. Eine verbraucherfreundliche Entscheidung, die da aus Hamm gekommen ist. Auf der einen Seite wurden die Besonderheiten des Gebrauchtwagenkaufs beachtet, auf der anderen aber klargemacht, dass "Verschleiß" nicht alles entschuldigt