Vom Anwalt erklärt: Neuigkeiten zu Kryptowährungen

20.07.2022 34 Mal gelesen
Neuigkeiten, Entwicklungen und Updates bezüglich Kryptowährungen im Recht vom Rechtsanwalt für Bankrecht und Kapitalmarktrecht erklärt.

Neuigkeiten zu Kryptowährungen im Recht

Kryptowährungen haben in den letzten Jahren viel Aufmerksamkeit erlangt. Der deutlichste Unterschied zu herkömmlichen Währungen ist, dass Kryptowährungen von Zentralbanken weder geschaffen noch kontrolliert werden. Die Transaktionen werden von einem Netzwerk gleichberechtigter Rechner abgewickelt und beglaubigt.

Wie Kryptowährungen rechtlich einzustufen sind, ist in vielen Bereichen noch nicht geklärt oder es besteht Uneinigkeit. Einige Neuigkeiten bezüglich Kryptowährungen sollen folgend dargestellt werden. 

 

 

Private Veräußerungsgeschäfte von Kryptowährungen - Gewinne von Einkommenssteuer umfasst

Das Finanzgericht Köln entschied in seinem Urteil vom 25.11.2021 (Az. 14 K 1178/20), dass Gewinne, die durch die Veräußerung von Kryptowährungen erzielt werden, sind im Rahmen eines privaten Veräußerungsgeschäfts von der Einkommenssteuer erfasst. 

 

Im Fall verfügte der Kläger über Kryptowährungen, welche im Jahre 2017 von Ethereum zu Monero und letztlich in Bitcoin vom Kläger umgetauscht und noch im selben Jahr veräußert wurden. Hiermit erzielte der Kläger einen Gewinn von rund 3,4 Millionen Euro, welche in dessen Einkommensteuererklärung gem. §§ 22 Nr. 2, 23 I 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes als Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften bezeichnet wurden. Mit diesen Angaben wurde die Einkommenssteuer vom Finanzamt entsprechend festgesetzt. Hiergegen erhob der Kläger Einspruch mit dem Einwand, dass bei der Besteuerung von Veräußerungsgewinnen aus Kryptowährungen ein strukturelles Vollzugsdefizit vorliegt. Darüber hinaus fehle es bei Kryptowährungen an der notwendigen Veräußerung eines Wirtschaftsgutes. Letztlich wurde vom Kläger auch angeführt, dass ein Verstoß gegen den Bestimmtheitsgrundsatz vorliege, wodurch die erzielten Gewinne schon gar nicht besteuert werden durften. 

 

Die Klage wurde vom Finanzgericht Köln abgewiesen. Begründet wird dies, dadurch, dass kein strukturelles Vollzugsdefizit vorläge und es werde auch nicht durch die anonyme Veräußerung begründet. Auch führt das Gericht aus, dass die Voraussetzungen eines privaten Veräußerungsgeschäfts vorgelegen haben. Bei Kryptowährungen soll es sich um "andere Wirtschaftsgüter handeln" im Sinne des § 23 I Nr. 2 EStG. Über den Gegenstand des Wirtschaftsguts bestünden nach Ansicht des Gerichts keine Unklarheiten, sodass auch kein Verstoß gegen den Bestimmtheitsgrundsatz vorlag. 

 

Demnach seien die gehandelten Kryptowerte verkehrsfähig und selbstständig bewertbar. Das Gericht zog einen strukturellen Vergleich zu Fremdwährungen. 

 

 

Neue Betrugsmasche für Kryptowährungen - Softwareprogramm stiehlt Nutzerdaten

Seit ungefähr Mitte Mai dieses Jahres befindet sich eine Schädlingssoftware im Umlauf, die dafür sorgt, dass Daten aus 30 Browser-Diensten, als auch zusätzlich installierten Krypto-Tools ausgelesen werden können. Hierdurch können entsprechende Daten an seine Initiatoren übersendet werden. 

 

In den Umlauf wird die schädliche Software über die online Plattform YouTube gebracht. Die Täter haben hier eine Vielzahl von Videos bereitgestellt, in denen Anleitungen gegeben werden, wie die Zuschauer selbst Bitcoins minen können. Unwissende Nutzer werden über einen Link auf eine Website weitergeleitet, auf der das schädliche Softwareprogramm als kostenlose Software zum mining angepriesen wird. Die Täter versprechen hier die Sicherheit des Programmes und verlangen vom Nutzer, dass das eigene Antiviren-Programm vor der Installation abgeschaltet wird. Wurde das Programm installiert, beginnt dieses damit, Systemdaten auszulesen. Informationen werden aus dem Internet-Browser samt entsprechenden Krypto-Erweiterungen gestohlen, Screenshots erstellt und sogar Chatverläufe kopiert. Das Ziel dieses Programms ist letztlich der Zugriff auf sogenannte lokale "Cold Wallets", die speziell dafür da sind, Kryptowährungen lokal und vom Internet getrennt, auf dem Computer des Nutzers zu speichern. 

 

Die maßgebliche Schwierigkeit beim Versuch der Wiederbeschaffung gestohlener Kryptowährung liegt dabei in der Rückverfolgung der Täter. Sei es über Youtube oder sonstige Internetseiten, durch die Nutzer um ihre Daten und Kryptowährungen gebracht wurden, zumeist lassen sich die Täter aufgrund entweder falscher oder gar nicht vorhandener Daten auf den genutzten Websites identifizieren und entsprechend verfolgen. 

Eine weitere Möglichkeit der Verfolgung wäre eine Identifizierung der Täter über den Eigentümer der Internetdomain, über die die schädliche Software verbreitet wurde. Wie erfolgversprechend diese Methode ist, kann hier jedoch nicht gesagt werden.

 

 

Chinas E-Yuan als weiteres Überwachungsinstrument

China hat bereits mehrfach Verbote hinsichtlich Kryptowährungen ausgesprochen. Darunter Verbote für das Kryptomining, aber auch hinsichtlich des Verkehrs von Kryptowährungen. 

 

Stattdessen baut die Regierung auf die Einführung einer eigenen digitalen Zentralbankwährung, dem sogenannten E-Yuan, welcher vom Prinzip her den bekannten Kryptowährungen ähnelt. Dieser wird von der chinesischen Zentralbank verwaltet und wurde bereits im Rahmen verschiedener Maßnahmen und Pilotprojekte an die Bevölkerung verteilt, um diese näher an die digitale Währung zu bringen. Eine dieser Aktionen umfasste eine Lotterie, in welcher die Bürger die Chance hatten, diese digitale Währung zu gewinnen. Um teilnehmen zu können, mussten sich die Bürger beim Messenger Dienst WeChat anmelden. Die durch die Lotterie verloste digitale Währung konnte bei verschiedenen teilnehmenden Läden als gültiges Zahlungsmittel verwendet werden. Um die Bevölkerung dazu zu motivieren, die digitale Währung zu nutzen, wurde dieser, im Rahmen der Lotterie ein Verfallsdatum gegeben. 

 

Hierbei kommen einige Bedenken bezüglich des Datenschutzes auf. Dadurch, dass die chinesische Zentralbank den E-Yuan verwaltet und betreibt, können gezielt alle möglichen Transaktionen der Bürger gespeichert, dokumentiert, überwacht und analysiert werden. Die Zentralbank kann dabei mit den gesammelten Daten verkehren, wie diese es möchte. Auch allgemeine persönliche Daten müssen von den Nutzern angegeben werden, da die digitale Währung nur über die entsprechenden Dienstleister genutzt werden kann. 

 

 

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Dieser Artikel dient lediglich zu Informationszwecken und ersetzt keine individuelle anwaltliche Beratung!

 

 

Quellen

https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/fg-koeln-14k1178-20-gewinne-veraeusserung-kryptowaehrungen-einkommensteuerpflichtig/

https://www.btc-echo.de/news/e-yuan-china-verschenkt-digitale-zentralbankwaehrung-ans-volk-140177/

https://www.btc-echo.de/news/pennywise-neuer-krypto-scam-auf-youtube-unterwegs-146384/

https://www.stuttgarter-nachrichten.de/inhalt.wie-viele-kryptowaehrungen-gibt-es-mhsd.0f705a59-27a3-4644-a1d8-087ab44ba139.html

https://www.bafin.de/DE/Aufsicht/FinTech/VirtualCurrency/virtual_currency_node.html

https://www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Merkblatt/mb_200302_kryptoverwahrgeschaeft.html

https://www.winheller.com/bankrecht-finanzrecht/bitcointrading/bitcoin-und-bafin.html 

https://www.deutschlandfunk.de/virtuelles-geld-sind-digitale-kryptowaehrungen-wie-bitcoin-100.html#:~:text=Der größte Unterschied zu normalen,es also keinen „Oberaufpasser“. 

https://www.tagesschau.de/wirtschaft/finanzen/china-kryptowaehrungen-101.html