LG Halle zur Herstellerhaftung beim Abgasskandal: Keine Anrechnung von Nutzungsvorteilen

Kapitalmarktrecht und Altersvorsorge
15.07.201966 Mal gelesen
Das Landgericht Halle hat entschieden, dass sich ein VW Fahrer bei einer erfolgreichen Schadensersatzklage keinen Nutzungsvorteil anrechnen lassen muss.

Hamburg 15.07.2019 Das Landgericht Halle hat mit Urteil vom 27.06.2019 - 9 O 9/18 - entschieden, dass sich ein Käufer eines abgasmanipulierten Dieselfahrzeugs Nutzungsvorteile für die gefahrenen Kilometer nicht anrechnen lassen muss. Der Kläger erwarb im Mai 2011 als Neufahrzeug einen AUDI A4 Ambition Avant 2.0 TDI zu einem Kaufpreis von 36.300,00 Euro. Infolge der Abgasmanipulation durch die beklagte Volkswagen AG erlitt er einen erheblichen Wertverlust. Der von HAHN Rechtsanwälte vertretene Kläger hat Audi AG und Volkswagen AG auf Schadensersatz wegen sittenwidriger Schädigung verklagt. Das Landgericht Halle ist dabei der Argumentation von HAHN gefolgt, dass die Anrechnung von Wertersatz für gefahrene Kilometer unbillig sei.

Das Gericht urteilte, dass sich der Kläger eine Nutzungsentschädigung nicht anrechnen lassen müsse, weil dies zu einer unbilligen Entlastung der Beklagten führen würde. Dabei verwies die zuständige Richterin auf ein früheres Urteil des LG Halle vom 01.02.2019 - 5 O 110/18 und einen Aufsatz von Heese, Herstellerhaftung für manipulierte Diesel-Kraftfahrzeuge, NJW 2019,257, 261.. In gleicher Weise hatten schon das Landgericht Augsburg, das Landgericht Frankfurt/Oder, das Landgericht Gera und jüngst auch das Landgericht Essen entschieden.

Dem Kläger wurde vom Landgericht Halle Schadensersatz in Höhe des Kaufpreises von 36.300,00 Euro gegen beide Beklagten zugesprochen. "Dieses Urteil hat erhebliche Bedeutung für die weiteren Verfahren wegen Herstellerhaftung im Abgasskandal", meint der Hamburger Fachanwalt Peter Hahn von HAHN. "Nur ein paar Tage vorher hatte unsere Kanzlei bereits ein Urteil beim Landgericht Essen vom 19.06.2019 - 3 O 439/18 - erstritten, das Volkswagen AG ebenfalls ohne Abzug von Wertersatz verurteilt hatte. "Wer als Herstellerin eines abgasmanipulierten Motors bzw. des entsprechenden Fahrzeugs Kunden sittenwidrig schädigt", so Hahn abschließend, "muss nunmehr mit einer Haftung ohne Vorteilsausgleich für gefahrene Kilometer rechnen".