LG Kiel: Förde Sparkasse belehrte Kunden nicht ordnungsgemäß über Widerrufsrecht

Kapitalmarktrecht und Altersvorsorge
18.04.201948 Mal gelesen
Das Landgericht Kiel hat mit Urteil vom 11. April 2019 – 12 O 260/17 (2) – entschieden, dass eine Widerrufsbelehrung der Förde Sparkasse für einen Darlehensvertrag vom 14. Juni 2007 wegen der Klausel gegen das gesetzliche Deutlichkeitsgebot verstößt.

Hamburg, 18.04.2019: Das Landgericht Kiel hat mit Urteil vom 11. April 2019 - 12 O 260/17 (2) - entschieden, dass eine Widerrufsbelehrung der Förde Sparkasse für einen Darlehensvertrag vom 14. Juni 2007 wegen der Klausel: "Die Frist [für den Widerruf] beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung" gegen das gesetzliche Deutlichkeitsgebot verstößt. Darüber hinaus hat das Landgericht den Klägern einen Anspruch auf Rückzahlung der sogenannten Kontoführungspreise in Höhe von 18,00 EUR jährlich aus ungerechtfertigter Bereicherung der Förde Sparkasse zugesprochen. Das Urteil ist derzeit nicht rechtskräftig. Ähnlich hatte das Landgericht bezogen auf die Widerrufsbelehrung bereits in einem Urteil vom 03. Mai 2016 - 8 O 150/15 - gegen die Förde Sparkasse entschieden. Beide Urteile wurden von HAHN Rechtsanwälte erstritten.

Das Landgericht legte sich auch in dem neuen Urteil gegen die Förde Sparkasse klar fest, dass die von der Sparkasse in der Widerrufsbelehrung verwendete Klausel nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gegen das Deutlichkeitsgebot aus § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. verstößt. Die von HAHN Rechtsanwälte vertretenen Kläger hatten ihr Widerrufsrecht im Juni 2016 ausgeübt. Nachdem die Sparkasse die Rückabwicklung des Vertrags zunächst abgelehnt hatte, erhoben sie Klage. Das Landgericht verurteilte die Förde Sparkasse nun zu einer Zahlung in Höhe von insgesamt 11.465,69 EUR nebst Rechtshängigkeitszinsen.

"Wir haben auch in Vertragsunterlagen aus dem Zeitraum vom 11. Juni 2010 bis zum 20. März 2016 schwerwiegende Fehler gefunden, die Verbrauchern eine Widerrufsmöglichkeit eröffnen", erklärt der Hamburger Fachanwalt Peter Hahn von HAHN Rechtsanwälte. "Nach einer Gesetzesänderung bestehen sogar noch Chancen, einen  Immobiliardarlehensvertrag aus dem Zeitraum vom 08.12.2004 bis zum 10.06.2010 wirksam zu widerrufen, wenn der Kunde den Vertrag über einen Darlehensvermittler abgeschlossen hat", teilt Anwalt Hahn weiter mit. "Verbraucher sollten ihre Chancen auf eine Rückwicklung ihrer Immobiliendarlehen aktuell noch nutzen", meint Hahn. "Da die Vertragsunterlagen der deutschen Sparkassen vom Sparkassenverlag erstellt wurden, sind alle deutschen Sparkassen betroffen", verrät Anwalt Hahn abschließend.

HAHN Rechtsanwälte bietet allen betroffenen Verbrauchern, die ihren Immobiliardarlehensvertrag widerrufen und rückabwickeln wollen, eine kostenfreie Erstprüfung der Widerrufsbelehrung auf Fehlerhaftigkeit an. In den vergangenen Jahren hat die Kanzlei bundesweit in vergleichbaren Widerrufsfällen über 70 positive Urteile erstritten. "So erfolgreich ist derzeit keine andere Kanzlei auf diesem Gebiet."