LG Hamburg verurteilt Sparkasse Harburg-Buxtehude bei Neuvertrag

Kapitalmarktrecht und Altersvorsorge
01.06.201860 Mal gelesen
Mit Urteil vom 24. April 2018 – 303 O 109/17 – hat das Landgericht Hamburg die Sparkasse Harburg-Buxtehude zur Rückabwicklung eines Immobilien-Darlehensvertrages vom 01. Oktober 2010 über 550.000,00 Euro verurteilt.

Hamburg, 01.06.2018: Mit Urteil vom 24. April 2018 - 303 O 109/17 -  hat das Landgericht Hamburg die Sparkasse Harburg-Buxtehude zur Rückabwicklung eines  Immobilien-Darlehensvertrages vom 01. Oktober 2010 über 550.000,00 Euro verurteilt. Das Landgericht stellte Fehler in den Vertragsunterlagen der Sparkasse fest, die dem Kläger eine Widerrufsmöglichkeit eröffneten. Dieses Widerrufsrecht hatte der Kläger unter Berufung auf die fehlerhaften Unterlagen erklärt und setzte sich nun erfolgreich gegen die Sparkasse Harburg-Buxtehude durch. Die Sparkasse verteidigte sich erfolglos mit dem Umstand, ihr Kunde habe die fehlenden Angaben in den Vertragsunterlagen ihrem Preis- und Leistungsverzeichnis entnehmen können. Diesem Gesichtspunkt erteilte das Landgericht eine klare Absage und stellte die Wirksamkeit des erklärten Widerrufs fest. Entscheidend ist nach dem Urteil des Landgerichts, dass die Sparkasse dem Kläger ihr Preis- und Leistungsverzeichnis nicht ausgehändigt hatte. Das Urteil ist bereits rechtskräftig.

"Wir haben für ein Urteil gesorgt, das Folgefälle nach sich ziehen wird", meint der Hamburger Fachanwalt Peter Hahn von HAHN Rechtsanwälte, dessen Kanzlei das Urteil erstritten hat. "Aus unserer Tätigkeit für Verbraucher wissen wir, dass nahezu jeder Immobiliendarlehensvertrag der Sparkasse-Harburg-Buxtehude aus dem Zeitraum zwischen Juni 2010 und etwa Mitte 2011 von dem Fehler betroffen ist, den das Landgericht in jeder Hinsicht überzeugend herausgestellt hat," verrät er. "Aber auch die Hamburger Sparkasse AG und alle weiteren deutschen Sparkassen haben den Fehler in ihren Vertragsunterlagen, weil die bundesweit genutzten Formulare der Sparkassen vom Deutschen Sparkassenverlag erstellt wurden", erläutert Anwalt Hahn. "Bei Verträgen von Sparkassen und einigen Banken, die den Klammerzusatz ohne Benennung der für diese zuständigen Aufsichtsbehörde enthalten, bestehen in der Regel hervorragende Erfolgsaussichten für eine Rückabwicklung", so Hahn. Er rät betroffenen Verbrauchern, ihre Chance zur Rückabwicklung ihrer Immobiliendarlehensverträge mit der örtliche Sparkasse, der ING-DiBa AG, der DKB AG oder einiger Volksbanken wegen der noch niedrigen Bauzinsen noch zu nutzen.

HAHN Rechtsanwälte bietet allen betroffenen Verbrauchern, die ihren Darlehensvertrag widerrufen wollen, kostenfrei eine Erstprüfung ihrer Vertragsunterlagen auf Widerrufbarkeit an. HAHN Rechtsanwälte vertritt beim Darlehenswiderruf bundesweit Tausende von Darlehensnehmern. "In den Jahren 2017/18 haben wir in vergleichbaren Widerrufsfällen bundesweit allein 36 positive Urteile für unsere Mandanten erstritten", teilt Hahn mit. "Darüber hinaus konnten wir die meisten Verfahren außergerichtlich durch Vergleich kostengünstig erledigen. So erfolgreich ist derzeit keine andere Kanzlei auf diesem Gebiet".