OLG Koblenz verurteilt Sparkasse Mittelmosel–Eifel Mosel Hunsrück nach Berufung rechtskräftig zur Rückabwicklung von Immobiliendarlehensverträgen

Kapitalmarktrecht und Altersvorsorge
08.08.201738 Mal gelesen
Das Oberlandesgericht Koblenz hat mit Urteil vom 16. Juni 2017 – 8 U 1107/16 – die Berufung der Sparkasse Mittelmosel – Eifel Mosel Hunsrück gegen ein Urteil des Landgerichts Trier weitgehend zurückgewiesen.

Das Oberlandesgericht Koblenz hat mit Urteil vom 16. Juni 2017 - 8 U 1107/16 - die Berufung der Sparkasse Mittelmosel - Eifel Mosel Hunsrück gegen ein Urteil des Landgerichts Trier weitgehend zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht bestätigte die auch von der Vorinstanz bejahte Wirksamkeit des Widerrufs dreier Darlehensverträge und verurteilte die Sparkasse Mittelmosel - Eifel Mosel Hunsrück zur Zahlung von 20.881,61 EUR an die Kläger. Der ausgeurteilte Betrag beinhaltet Ansprüche auf Rückzahlung gezahlter Vorfälligkeitsentschädigungen sowie Nutzungsersatz von 2,5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz. Die Kosten des gesamten Verfahrens wurden der Beklagten auferlegt. Im Prozess ging es um drei Darlehensverträge, die wegen eines Immobilienverkaufs im Jahr 2014 abgelöst worden waren. Die Kläger mussten damals Vorfälligkeitsentschädigungen an die Sparkasse zahlen. Im Juni 2015 widerriefen die Kläger ihre Willenserklärungen zum Abschluss der Darlehensverträge.

Das Oberlandesgericht Koblenz stellt fest, dass das Landgericht Trier zu Recht die Wirksamkeit der klägerischen Widerrufserklärungen angenommen hat. Die von der Sparkasse verwendeten Widerrufsbelehrungen seien nicht geeignet gewesen, die Kläger ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht zu belehren. Widerrufsfristen seien deshalb nicht in Gang gesetzt worden. Der in den Widerrufsbelehrungen verwendete Zusatz "Bitte Frist im Einzelfall prüfen" verstoße gegen das Deutlichkeitsgebot und vermittle dem Verbraucher den falschen Eindruck, er müsse die in seinem Falle geltende Frist selbst feststellen. Unrichtig seien die Widerrufsbelehrungen in Bezug auf den Fristbeginn auch insoweit, als dass es in den verwendeten Texten heißt, die Frist beginne "frühestens mit Erhalt der Belehrung". Der Verbraucher könne dieser Formulierung nur entnehmen, dass der Beginn des Fristlaufs noch von weiteren Voraussetzungen abhänge. Es bliebe jedoch im Unklaren, um welche Voraussetzungen es sich hier handeln würde. Im Übrigen hätten die Widerrufsbelehrungen weder dem damals geltenden Belehrungsmuster entsprochen noch stelle die Ausübung der Widerrufsrechte eine unzulässige Rechtsausübung dar. Auch der Einwand der Verwirkung greife nicht. Das Oberlandesgericht Koblenz weist ausdrücklich darauf hin, dass nach obergerichtlicher Rechtsprechung der Abschluss von Aufhebungsvereinbarungen das Widerrufsrecht nicht entfallen lasse.

"Das Urteil ist wichtig, denn sehr vielen Kunden wird seitens der Banken und Sparkassen die Anerkennung der Wirksamkeit ihrer Widerrufserklärung mit dem Einwand der unzulässigen Rechtsausübung oder Verwirkung verweigert. Der Fall, den das Oberlandesgerichts Koblenz entschieden hatte, zeigt exemplarisch auf, dass dieser Einwand seitens der Bank zu Unrecht erhoben wurde", stellt Fachanwalt Lars Murken-Flato fest. "Das Urteil sollte allen Mut machen, die sich nach einem erklärten Widerruf mit ähnlichen Vorwürfen konfrontiert sehen." Hahn Rechtsanwälte empfiehlt allen Bank- und Sparkassenkunden, deren Widerruf nicht anerkannt worden ist, sich hinsichtlich der Wirksamkeit anwaltlich beraten zu lassen.