KSH Energy Fund II und III - Eröffnung Musterverfahren

Kapitalanlagerecht
25.03.2020119 Mal gelesen
Ansprüche sind bis spätestens zum 12.06.2020 zum Musterverfahren anzumelden.

Das Landgericht Kiel hat am 25.06.2019 einen Vorlagebeschluss für die Eröffnung des Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) veröffentlicht, der die im Verkaufsprospekt über einen Beitritt zur KSH Energy Fund II GmbH & Co. KG ("KSH II") in der Fassung vom 16.12.2008 und im Verkaufsprospekt über einen Beitritt zur KSH Energy Fund III GmbH & Co. KG ("KSH III") in der Fassung vom 18.07.2011 getätigten Angaben zum Gegenstand hat. Der Vorlagebeschluss kann im elektronischen Bundesanzeiger, abrufbar unter www.bundesanzeiger.de, öffentlich eingesehen werden. 

Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht hat zwischenzeitlich durch Beschluss vom 20.11.2019 den Musterkläger bestimmt. Mit Bestimmung des Musterklägers haben Treugeber der KSH II und III je nach den Umständen des Einzelfalls gegebenenfalls die Möglichkeit, etwaige Ihnen zustehende Schadensersatzansprüche zum Musterverfahren bis spätestens zum 12.06.2020 anzumelden. Die Anmeldung ist nicht zulässig, wenn wegen desselben Anspruchs bereits Klage erhoben wurde. Der Anmelder muss sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen 

Die Anmeldung nach § 204 Abs. 1 Nr. 6a BGB hat zur Folge, dass die Verjährung der (zum unverjährten Zeitpunkt) angemeldeten Ansprüche bis zu drei Monate nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens gehemmt wäre. Insoweit könnte das mit einer eingereichten Klage verbundene Kostenrisiko für diesen Zeitraum vermieden werden, ohne Gefahr zu laufen, dass etwaige Ansprüche verjähren.

Auch Treugeber des Fonds KSH Energy Fund IV GmbH & Co. KG  ("KSH IV") könnten gegebenenfalls von der Eröffnung des oben genannten Musterverfahrens profitieren. Das Landgericht Kiel hat mit (Nichtabhilfe)beschluss vom 15.11.2019 (nicht rechtskräftig) beschlossen, dass auch Klageverfahren, welche eine Beteiligung am Fonds KSH IV auf Grundlage des Verkaufsprospektes der Fondsgesellschaft vom 17. April 2012 zum Gegenstand haben, ausgesetzt werden können. Das Schleswig Holsteinische Oberlandesgericht hat insoweit die Rechtsbeschwerde zum BGH mit Beschluss vom 06.02.2020 zugelassen. Eine Entscheidung des BGH steht noch aus.