Erster Privater Investmentclub BÖRSEBIUS ZENTRAL (GbR)

Kapitalanlagerecht
17.09.2019120 Mal gelesen
Vorlagebeschluss zum Musterverfahren veröffentlicht

Das Landgericht Köln hat am 26.07.2019 einen Vorlagebeschluss für die Eröffnung des Musterverfahrens nach dem Kapitalanlegermusterverfahrensgesetz (KapMuG) veröffentlicht, der die im Verkaufsprospekt über einen Beitritt zur "Erster Privater Investmentclub BÖRSEBIUS ZENTRAL (GbR)" in der Fassung vom 04.01.2008 getätigten Angaben zum Gegenstand hat. Der Vorlagebeschluss kann im elektronischen Bundesanzeiger, abrufbar unter www.bundesanzeiger.de, öffentlich eingesehen werden.  

Nach der Bekanntmachung des Vorlagebeschlusses im Klageregister setzen die Prozessgerichte von Amts wegen alle bereits anhängigen oder bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Feststellungsziele im Musterverfahren noch anhängig werdenden Verfahren aus, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von den im Vorlagebeschluss geltend gemachten Feststellungszielen abhängt (§ 8 Abs. 1 KapMuG). Das Oberlandesgericht bestimmt sodann nach billigem Ermessen durch Beschluss den Musterkläger aus den Klägern, deren Verfahren ausgesetzt wurden (§ 9 Abs. 2 KapMuG).

Mit Bestimmung des Musterklägers hätten Gesellschafter der "Erster Privater Investmentclub BÖRSEBIUS ZENTRAL (GbR)" je nach den Umständen des Einzelfalls gegebenenfalls die Möglichkeit etwaige Ihnen zustehende Schadensersatzansprüche zum Musterverfahren anzumelden. Die Anmeldung nach § 204 Abs. 1 Nr. 6a BGB hat zur Folge, dass die Verjährung der (zum unverjährten Zeitpunkt) angemeldeten Ansprüche bis zu drei Monate nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens gehemmt wäre. Insoweit könnte das mit einer eingereichten Klage verbundene Kostenrisiko für diesen Zeitraum vermieden werden, ohne Gefahr zu laufen, dass etwaige Ansprüche verjähren.