Reefer-Flottenfonds: Droht die Rückforderung von Ausschüttungen?

Kapitalanlagerecht
08.03.201975 Mal gelesen
Insolvenzeröffnungsverfahren Reefer Fonds. Insolvenzverwalter könnte Ausschüttungen von den Anlegern zurück fordern. Hiergegen gibt es verschiedene Abwehrstrategien.

Bundesweit sehen sich viele Anleger insbesondere von Schiffsfonds in den letzten Jahren der Inanspruchnahme durch Insolvenzverwalter auf Rückzahlung von Ausschüttungen ausgesetzt, nachdem viele Fondsgesellschaften infolge der Finanz- und Wirtschaftskrise 2008/2009 in finanzielle Schieflage gerieten.

Aktuell ist beim Reefer-Flottenfonds, Hamburg, am 05.02.2019 Dr. Hagen Freiherr von Diepenbroick als vorläufiger Insolvenzverwalter eingesetzt worden. Das Insolvenzeröffnungsverfahren hat das Aktenzeichen 67a IN 52/19 und wird beim Amtsgericht Hamburg geführt.

Der Reefer-Flottenfonds wurde im Jahr 2006 herausgegeben. Er ist ein Dachfonds für folgende Schiffsfonds: Die Santa Maria, Santa Lucia, Polarlight, Luzon Strait, Lombok Strait, Esmeralda, Emerald, Elvira, Eastern Bay und Comoros Stream Schifffahrtsgesellschaften.

Im Einzelnen betroffen sind:

Beteiligungsgesellschaft Reefer-Flottenfonds mbH & Co. KG Hamburg 67a IN 52/19     

"Comoros Stream" Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG Hamburg 67a IN 49/19        

"Eastern Bay" Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG Hamburg 67a IN 41/19    

"Elvira" Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG Hamburg  67a IN 40/19  

"Emerald" Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG Hamburg 67a IN 39/19          

"Esmeralda" Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG Hamburg 67a IN 44/19       

"Lombok Strait" Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG Hamburg 67a IN 42/19  

"Luzon Strait" Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG Hamburg 67a IN 43/19     

"Polarlight" Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG Hamburg 67a IN 46/19         

"Santa Lucia" Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG Hamburg 67a IN 47/19

"Santa Maria" Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG Hamburg 67a IN 45/19

Insolvenzverwalter sind dabei grundsätzlich nicht verpflichtet, alle Kommanditisten in Anspruch zu nehmen oder von allen Kommanditisten einen anteiligen Betrag zur Befriedigung von Insolvenzgläubigerforderung zu fordern. Auch besteht ein Anspruch von Insolvenzverwaltern auf Rückforderung von gewinnunabhängigen Ausschüttungen nur, wenn diese zur Befriedigung von Insolvenzgläubigerforderungen erforderlich sind.

Ob dies tatsächlich der Fall ist, ist für den einzelnen Anleger oft schwer zu ermitteln. Vielmehr zeigt die Praxis, dass Insolvenzverwalter grundsätzlich alle Kommanditisten auf volle Rückzahlung sämtlicher Ausschüttungen in Anspruch nehmen und in außergerichtlichen Aufforderungsschreiben oftmals ohne Nachweis zunächst pauschal behauptet wird, die Insolvenzmasse sei zur Gläubigerforderung nicht ausreichend.

Dabei obliegt die tatsächliche Erforderlichkeit der Inanspruchnahme des einzelnen Kommanditisten bei jedem Fonds einer individuellen Prüfung vieler Kriterien, angefangen von der Vorlage der Jahresberichte mit Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnungen, bis hin zur möglichen Verjährung des Anspruchs.

Die Erfahrung zeigt, Insolvenzverwalter nehmen vielfach Kommanditisten sowohl zunächst außergerichtlich als auch später auf dem Klageweg auf Ausschüttungsrückzahlungen in Anspruch, ohne dass der Anspruch begründet ist.

Gern prüfen wir für Sie, ob die Rückforderung durch den Insolvenzverwalter gerechtfertigt ist.

Bei Interesse wenden Sie sich bitte an:

Dr. Jochen Weck 

Rechtsanwalt 

Rössner Rechtsanwälte ist seit über 40 Jahren auf das Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisiert.

Wir sind ausschließlich auf Seiten der Kunden tätig.