Schadensersatz und fehlerhafter Anlageberatung

Kündigung von Bausparverträgen
04.03.201970 Mal gelesen
Oftmals haben Anleger bei ihren Kapitalanlagen das Gefühl einen Glücksgriff getroffen zu haben – geringes Verlustrisiko trotz vergleichsweiser hoher Rendite. Basierend hierauf wur-de dann der Kapitalanlagevertrag unterzeichnet....

Oftmals haben Anleger bei ihren Kapitalanlagen das Gefühl einen Glücksgriff getroffen zu haben - geringes Verlustrisiko trotz vergleichsweiser hoher Rendite. Basierend hierauf wurde dann der Kapitalanlagevertrag unterzeichnet. Von großer Bedeutung ist der Vertrag zwischen dem Anlageberater und dem Anleger. Sofern dann die Pflichten des Anlageberaters innerhalb der Beratung nicht eingehalten werden, resultiert dieses, trotz einem großen Sicherheitsgefühl eines großen Gewinns, oft nicht in dem eigentlichen Anlageziel. Wodurch das eingesetzte Kapital teileweise verloren wird oder die beworbene Rendite nicht erzielt werden kann. 

 

Die Anlageberatung ist grundsätzlich eine Abgabe einer persönlichen Empfehlungen an den Kunden und kann auch mündlich geschehen. Sie ist vorliegend, wenn

 

  • eine auf den Anleger gerichtete Empfehlung abgegeben wird, die sich auf Geschäfte mit bestimmten Finanzprodukten bezieht,
  • die Empfehlung gegenüber dem Kunden selbst oder seinem Vertreter abgegeben wird,
  • diese Empfehlung auf der persönlichen Lage des Anlegers beruht oder diese ihn als geeignet für das Produkt darstellt und
  • sie sich nicht an die Allgemeinheit richtet ist oder für jedermann sichtbar auf der Internetseite ist.

 

Besondere Pflichten zur Beratung und Aufklärung für den Berater resultieren daraufhin aus diesem Beratervertrag. Es vollständige und richtige Informationen durch den Berater über das Finanzinstrument angegeben werden. Auch müssen innerhalb der Beratung unter anderem die Finanzverhältnisse, Renditeziele oder Risikobereitschaft richtig beurteilt werden. Der Inhalt und Umfang der Beraterpflichten ist hier vom Einzelfall abhängig. So macht es zum Beispiel einen Unterschied, ob ein routiniert am Markt handelnder Geschäftsmann beraten wird oder eine 70-jährige Rentnerin, welche ihre Ersparnisse für die Studiums Finanzierung ihrer Enkel anlegen möchte. Der Anlageberater hat somit die Pflicht

 

  • die jeweiligen persönlichen Interessen und Fähigkeiten des Kunden
  • im Bezug zum beworbenen Finanzprodukt
  • in der konkreten Situation des Kunden (Ziele, Risikobereitschaft, etc.)

 

für die Wahrung der Beratungs- und Aufklärungspflicht zu berücksichtigen. Er muss kritisch innerhalb der Geldanlage prüfen, ob der Kunde geeignet für das Finanzprodukt ist, bevor dieses von ihm beworben wird. Trotz hoher Anforderungen an das Beratungsgespräch und die beworbenen Produkte kommt es oft zur Empfehlung von Finanzprodukten an Kunden, welche nicht ihrem Anlageziel entsprechen, was einen Verstoß gegen diese Pflicht darstellen kann.

 

Durch europäische Finanzmarktrichtlinien wird eine Geeignetheitserklärung vorausgesetzt, welche das Beratungsprotokoll ersetzt. Hierdurch soll vor Beratungsfehlern gegenüber dem Kunden geschützt werden. Es kommt im Vergleich zum Beratungsprotokoll, nicht mehr auf Verlauf und Inhalt des Gespräches an, sondern vielmehr warum sie als Kunde für das betreffende Anlageprodukt in Frage kommen. Das bedeutet, dass die Geeignetheitserklärung die persönlichen Anlageziele, Anlageerfahrungen, etc. aufnimmt. Vor der Geldanlageist ihnen diese Erklärung zur Verfügung zu stellen. Sie soll zeigen, dass sie geeignet für die Anlage sind. 

 

Sie sollten daher heutzutage vor einer Anlage genau prüfen, ob sie in den Kundenstamm des beworbenen Produktes passen oder nicht. Sie sind als Anleger zwar grundsätzlich besser durch die Geeignetheitserklärung informiert, aber dennoch nicht vor einer fehlerhaften Beratung geschützt!

 

Die Erfahrungen im Handel mit Fonds, Zertifikaten, Derivaten, oder ähnlichem zeigen, dass in Geeignetheitserklärungen und Anlageberatungen oftmals wichtige Informationen nur versteckt oder unzureichend enthalten sind oder erklärt werden. Möglicherweise fehlen sie gar ganz. Hieraus kann eine Verletzung der Aufklärungs- und Beratungspflicht resultieren und ein Anspruch bestehen. Wesentliche Bereiche sind hier die folgenden: 

 

  • Risikobelehrungen,
  • Anlageziele und Verlustbereitschaft,
  • Kundeneinstufung als professioneller Kunde,
  • Kosteninformationen,
  • Angebotenen Produkte und ihre Informationsblätter

 

Sollte ihr Anlageberater gegen die ihm obliegenden Aufklärungs- und Beratungspflichten verstoßen haben, so kann die Möglichkeit für sie bestehen, wenn sie Verluste erlitten haben oder unerwartete Kosten auftreten, einen Schadensersatz verlangen. Ausschlaggebend hierfür ist die Geeignetheitserklärung beziehungsweise das Beratungsprotokoll, welches eine solche fehlerhafte Beratung belegen kann. So können ihnen als Anleger rechtliche Schritte zur Seite stehen, woraus sie Verluste ausgleichen oder unerwartete Kosten zurückverlangen können. 

 

Sollte Sie sich in einer dieser Lagen wiederfinden und einen Verlust durch eine fehlerhafte Anlageberatung erlitten haben, so kann Ihnen Herr Rechtsanwalt Kaufmann den Rechtsweg für den Schadensersatz ebnen. Sie können Ihn direkt unter der Nummer 0421/5975330 kontaktieren.