Santander Vermögensverwaltungsfonds Kapitalprotekt Substanz P: Welche rechtlichen Optionen stehen Anlegern nach dem Fondsaus noch offen?

Santander Vermögensverwaltungsfonds Kapitalprotekt Substanz P: Welche rechtlichen Optionen stehen Anlegern nach dem Fondsaus noch offen?
18.07.2014215 Mal gelesen
Nach dem endgültigen Aus des Santander Vermögensverwaltungsfonds Kapitalprotekt Substanz P kann sich für betroffene Anleger die Frage stellen, ob sie Schadensersatz fordern können. Neue BGH-Urteile eröffnen Perspektiven. Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht informiert.

Den Anlegern des Santander Vermögensverwaltungsfonds Kapitalprotekt Substanz P bereitete der Dachfonds in den vergangenen Jahren nicht nur Freude. Der Dachfonds hatte unter den Auswirkungen der Krise der offenen Immobilienfonds zu leiden. Im Fall des Santander Vermögensverwaltungsfonds Kapitalprotekt Substanz P führten die zahlreichen Fondsschließungen bei offenen Immobilienfonds dazu, dass Anfang 2012 auch bei dem Dachfonds die Anteilsrücknahme ausgesetzt wurde. Die Schließung mündete im Dezember 2013 in die Auflösung und Abwicklung des Fonds, die bis 2017 andauern soll.

 

Zwar ist nach diesen Ereignissen Ruhe bei dem Fonds eingekehrt, jedoch möchten sich nicht alle betroffenen Anleger mit dieser Entwicklung abfinden. Insbesondere dann, wenn Anlegern vor der konkreten Schließung des Santander Vermögensverwaltungsfonds Kapitalprotekt Substanz P im Jahr 2012 unbekannt war, dass eine Aussetzung der Anteilsrücknahme überhaupt möglich ist. Dies zeigt sich immer wieder bei Anleger-Anfragen wegen des Dachfonds und dessen Schwesterfonds an die Kanzlei Dr. Stoll & Kollegen. Dabei wird immer wieder deutlich, dass nicht jedem Anleger bewusst war, dass ein offener Fonds geschlossen werden kann.

 

BGH entschied, dass über die Möglichkeit einer Fondsschließung aufzuklären ist

 

Wenn sich Anleger über Schadensersatzforderungen Gedanken machen, dann bieten aktuelle höchstrichterliche Urteile Interessantes: Ende April 2014 entschied der Bundesgerichtshof, dass Bankberater die Anleger offener Immobilienfonds bereits in der Anlageberatung auf die Möglichkeit einer Fondschließung hinweisen mussten. Denn es handele sich bei der Schließung eines offenen Fonds um eine gesetzlich geregelte Ausnahme vom Grundsatz der jederzeitigen Rückgabemöglichkeit (Urteile vom 29.04.2014, Aktenzeichen: XI ZR 477/12 und XI ZR 130/13).

  

Da auch der Dachfonds Santander Vermögensverwaltungsfonds Kapitalprotekt Substanz P geschlossen wurde, stellt sich angesichts der ähnlichen Sachlage für Anleger die Frage, ob auch sie von diesen Entscheidungen profitieren können. Zwar behandeln die Urteil die Anlageberatung zu offenen Immobilienfonds, sodass die Entscheidungen nicht ohne Weiteres auf Anlageberatungen zu Dachfonds angewendet werden können. Jedoch weisen beide Fondsarten zahlreiche Gemeinsamkeiten auf. Es galt jeweils die Grundregel, dass Fondsanteile jederzeit an die Fondsgesellschaft zurückgegeben werden konnten. Dieses Grundprinzip wird sowohl bei offenen Immobilienfonds und Dachfonds von einer gesetzlich geregelten Ausnahme durchbrochen: Die Fondsschließung.

 

Ansatzpunkt Anlageberatung

 

Wenn Anleger des Santander Vermögensverwaltungsfonds Kapitalprotekt Substanz P Zweifel hegen, dass sie bei der Anlageberatung bzw. "Überführungsberatung" aus einer Vermögensverwaltung zutreffend über das Schließungsrisiko aufgeklärt wurden, sollte dies Beratung rechtlich überprüft werden. Wenn die Beratung durch den Bankberater nicht ordnungsgemäß beraten wurden, dann liegt eine schadensersatzauslösende Falschberatung vor. Anleger, die wissen möchten, wie es um ihren individuellen Fall bestellt ist, sollten sich an einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht wenden. Die Anwälte der Kanzlei Dr. Stoll & Kollegen beraten und vertreten Mandanten, die in den Santander Vermögensverwaltungsfonds Kapitalprotekt Substanz P (bzw. in eine SEB Vermögensverwaltung) investierten.

 

Weitere Informationen zu den Urteilen des Bundesgerichtshofs und dem Dachfonds und dessen Schwesterfonds befinden sich auf der Homepage der Kanzlei Dr. Stoll & Kollegen.

 

Stoll & Kollegen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Kanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht

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