Google Adwords: OLG bejaht weitreichende Störerhaftung

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27.04.201750 Mal gelesen
Werbung im Internet ist weit verbreitet. Gerne nutzen Unternehmen quer durch alle Branchen auch die sog. Google-Adwords-Kampagnen.

Dabei ist allerdings Vorsicht geboten. Kommt es zu Markenrechtsverletzungen durch Google Adwords drohen den Werbenden ernsthafte Konsequenzen, wie ein Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 22. März 2017 zeigt (Az.: 6 U 29/15).

"Das Urteil hat eine weitreichende Bedeutung für die Störerhaftung der Werbenden", sagt Rechtsanwalt Jens Schulte-Bromby, Partner der Kanzlei AJT und Ansprechpartner für Internetrecht. Denn das OLG Schleswig hat entschieden, dass der Werbende, der die Google Adwords so eingerichtet hat, dass auch bei der Eingabe einer fremden Unternehmensbezeichnung die eigene Anzeige erscheint, auf Unterlassung haftet. Besonders pikant: Der Unterlassungsanspruch besteht selbst dann, wenn der Werbende gar nicht für die Einblendung der Anzeige verantwortlich ist, aber davon wusste. Es ist also unerheblich, ob die Überschrift vom Werbenden selbst oder von Google gestaltet wurde.

In dem konkreten Fall waren beide betroffene Unternehmen in der gleichen Branche tätig. Das klagende Unternehmen nutzt die geschäftliche Bezeichnung "W.C.T". Wurde dieser Suchbegriff bei Google eingegeben, erschien die Anzeige des Konkurrenten, die mit den Worten "Anzeige zu w.c.t." überschrieben war. Das Unternehmen handelte sich aufgrund dieser Adwords-Kampagne eine Unterlassungsklage ein. Das OLG Schleswig entschied, dass dem klagenden Unternehmen der Unterlassungsanspruch aufgrund einer Verletzung des Markenrechts zusteht.

Denn die Beklagte habe die geschützte Bezeichnung unbefugt in einer Weise benutzt, die beim Verbraucher zu Verwechslungen führen kann, so das OLG. Denn für den Verbraucher sei nicht erkennbar, ob es geschäftliche Beziehungen zwischen den beiden Unternehmen gebe. Vielmehr werde durch die Überschrift sogar der Eindruck erweckt, dass es sich um eine Anzeige des klagenden Unternehmens handele. Tatsächlich werde der Internet-Nutzer über die Anzeige dann aber zu einem Angebot des Konkurrenten geleitet, der sich die Kennzeichnung des Mitbewerbers damit zu Nutze macht.

Im Ergebnis unerheblich sei es, ob die Überschrift von der Beklagten oder von Google erstellt wurde. Spätestens als das werbende Unternehmen Kenntnis davon hatte, dass bei einer Eingabe der Bezeichnung des Klägers die eigene Anzeige erscheint und nichts dagegen unternommen hat, habe es diese Bezeichnung kennzeichenmäßig verwendet und damit gegen das Markenrecht verstoßen. Die Verantwortlichkeit als Störer entfalle auch nicht dadurch, dass die Beklagte kein mit dem Unternehmenskennzeichen des Klägers identisches oder ähnliches Schlüsselwort verwendet hat. Denn die Verletzung des Markenrechts beruhe maßgeblich auch der konkreten Ausgestaltung der Anzeige und nicht auf der Verwendung eines bestimmten Schlüsselworts, führte das OLG aus.

Rechtsanwalt Schulte-Bromby: "Die Störerhaftung liegt demnach schon bei reiner Kenntnis und nicht erst bei der ursächlichen Verantwortung vor. Unternehmen sollten bei Werbung im Internet immer beachten, dass sie durch die Werbung nicht die Rechte Dritter verletzten. Im Zweifelsfall sollte vorher juristischer Rat eingeholt werden."

 

Mehr Informationen: https://www.ajt-partner.de/it-recht-internetrecht