Schreiben der U+C Rechtsanwälte

Abmahnung
25.09.2012446 Mal gelesen
Update! U+C Rechtsanwälte wollen von einer Veröffentlichung der Adressdaten ihrer Abmahnopfer absehen

Die Kanzlei Urmann + Collegen (U+C) weist seit kurzem auf ihrer Internetseite darauf hin, dass sie nunmehr doch von einer Veröffentlichung der Adressdaten ihrer Abmahnopfer absehen wird. Wörtlich heißt es dazu auf deren Internetseite: “Der U+C Rechtsanwaltsgesellschaft mbH wurde durch eine Anordnung des Bayerischen Landesamtes für Datenschutz und durch Entscheidungen im einstweiligen Rechtsschutz die Veröffentlichung einer Gegnerliste untersagt. Hat U+C nun doch “kalte Füße” bekommen?

Hatte sich die Kanzlei U+C eine Veröffentlichung der Gegnerliste im Internet zunächst noch weiterhin vorbehalten, so ist die Kanzlei nun doch aufgrund wohl zahlreicher Abmahnungen und einstweiliger Verfügungen von Betroffenen zum einlenken gezwungen worden. So hatte nicht nur das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht eine Veröffentlichung untersagt sondern Betroffene bereits gegen die Kanzlei U+C – soweit bekannt -  beim AG Regensburg und LG Essen einstweilige Verfügungen gegen die Veröffentlichung der Adressdaten der Antragsteller erwirkt.

Ob das Thema “Porno-Pranger” somit gänzlich vom Tisch ist, bleibt abzuwarten.

Was können Sie tun, wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben?

Sollten Sie von einer Abmahnung betroffen sein, bleiben Sie ruhig und erteilen Sie keine leichtfertigen Auskünfte. Nehmen Sie keinen Kontakt auf, unterschreiben und zahlen Sie nicht. Zunächst sollte geprüft werden, ob eine Verpflichtung überhaupt besteht. Wenn Sie auch von einer Abmahnung betroffen sein sollten, lassen Sie sich gern beraten und melden Sie sich per Mail oder Fax unter Beifügung der Abmahnung.

Empfehlung:

Unterzeichnen Sie Unterlassungserklärungen keinesfalls ungeprüft. Sie erklären andernfalls, dass Sie

für die Rechtsverletzung verantwortlich sind
und verpflichten sich zur Zahlung einer Vertragsstrafe
und zur Erstattung der vollständigen Anwaltskosten.

 Der Text der Unterlassungserklärung sollte verändert werden (modifizierte Unterlassungserklärung). Das ist grundsätzlich möglich. Sie werden darauf aber durch die abmahnende Kanzlei in der Regel nicht hingewiesen. Sie brauchen sich nur zu dem zu verpflichten, was Ihnen auch tatsächlich vorgeworfen werden kann. Die darüber hinaus geforderten Anwaltskosten und etwaige Schadenersatzansprüche sind durchaus verhandelbar.