Zwangsvollstreckung in Europa

EU Recht
18.02.2015408 Mal gelesen
Seit dem 10.01.2015 ist die Vollstreckung aus Urteilen, Vergleichen und notariellen Urkunden innerhalb der Europäischen Union vereinfacht und kostengünstiger.

Am 10.01.2015 ist die VO (EU) Nr. 1215/2012 in Kraft getreten. Aufgrund dieser Verordnung ist es nunmehr möglich, aufgrund gerichtlicher Entscheidungen, gerichtlicher Vergleiche und notarieller Urkunden die Zwangsvollstreckung in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union durchzuführen, ohne vorher das umständliche, kostspielige und mit Verfahrensrisiken verbundene Anerkennungsverfahren durchführen zu müssen. Letzteres hatte auch den Nachteil, dass der Schuldner gewarnt war, lange ehe effektive Vollstreckungsmaßnahmen ergriffen werden konnten.

Nunmehr kann aus einem Titel unmittelbar in einem anderen EU-Staat vollstreckt werden. So ist es z.B. möglich, Konten des Schuldners bei ausländischen Banken zu pfänden oder in eine Ferienimmobilie zu vollstrecken. Ob der Schuldner in dem Land, in dem sich das der Vollstreckung unterliegende Vermögen befindet, auch wohnt, ist gleichgültig.

Voraussetzung ist lediglich ein Vollstreckungstitel (der nicht rechtskräftig sein muss) und eine von dem erkennenden Gericht ausgestellte Bescheinigung über die Einhaltung der wesentlichen Verfahrenserfordernisse. Sinnvollerweise besorgt man auch eine Übersetzung des Titels, um Verzögerungen zu vermeiden, wenn das ausländische Vollstreckungsorgan diese anfordert (was nicht sein muss, im Regelfall aber wohl geschehen wird).

Die Möglichkeit von Einwendungen des Schuldners gegen die Zwangsvollstreckung ist sehr eingeschränkt (Verstoß gegen "ordre pubilc", Verletzung rechtlichen Gehörs, Unvereinbarkeit mit einer früheren zwischen den Parteien ergangenen Entscheidung).

Die Zwangsvollstreckung unterliegt den Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie durchgeführt wird. Da diese sich oftmals vom deutschen Recht unterscheiden, ist die Unterstützung durch einen Rechtsanwalt vor Ort dringend anzuraten.