Beitreibung von Forderungen in den USA – A long way to go

Beitreibung von Forderungen in den USA – A long way to go
24.02.2014254 Mal gelesen
Legal & Tax Newsletter Vol.3-2013 der German American Chamber of Commerce: Deutsche Unternehmen, die Waren in die USA exportieren, stehen nicht selten vor der Frage, wie sie gegebenenfalls ihre Forderungen gegen säumige Schuldner in den USA beitreiben können. Vielfach wird in diesem Zusammenhang lediglich versucht, eine mögliche gerichtliche Auseinandersetzung mit dem Vertragspartner im Vorfeld durch Vereinbarung eines (ausschließlichen) Gerichtsstandes in Deutschland führen zu können. Dies kann in der Folge jedoch zu erheblichen Problemen führen:

Legal & Tax Newsletter Vol.3-2013 der German American Chamber of Commerce:

Deutsche Unternehmen, die Waren in die USA exportieren, stehen nicht selten vor der Frage, wie sie gegebenenfalls ihre Forderungen gegen säumige Schuldner in den USA beitreiben können. Vielfach wird in diesem Zusammenhang lediglich versucht, eine mögliche gerichtliche Auseinandersetzung mit dem Vertragspartner im Vorfeld durch Vereinbarung eines (ausschließlichen) Gerichtsstandes in Deutschland führen zu können. Dies kann in der Folge jedoch zu erheblichen Problemen führen: Einerseits besteht ein nicht unbedeutendes Risiko, dass sich ein vom Vertragspartner angerufenes U.S.-Gericht - trotz des vereinbarten Gerichtsstandes in Deutschland - selbst für zuständig erachtet. Andererseits kann auch ein in Deutschland gegen den U.S.- Vertragspartner erwirktes Gerichtsurteil zur Enttäuschung des Klägers führen, wenn er die Anforderungen in den USA für die Anerkennung und Vollstreckung eines deutschen Gerichtsurteils nicht kennt. Hier der vollständige NIETZER & HÄUSLER Artikel: GACC_2013_Vol3_04

Im übrigen weisen wir auf die beiden dort erschienenen Artikel zur steuerlichen Behandlung der Corporation und LLC hin. Themen, die NIETZER & HÄUSLER bei  Firmengründungen immer im Blickfeld behält und im übrigen grundsätzlich zuerst einmal für die Corporation sprechen.