Das chinesische Verbraucherschutzgesetz - Zweites Amendement - Teil I

Das chinesische Verbraucherschutzgesetz - Zweites Amendement - Teil I
17.02.2014318 Mal gelesen
Teil I. Am 15.03.2014 wird das neue modifizierte Verbraucherschutzgesetz in Kraft treten. Das chinesische Verbraucherschutzgesetz wurde im Jahre 1993 erlassen und ist seitdem erst zweimal modifiziert worden. In diesem zweiten Amendement wurde die Haftung der gefälschten und der mangelhaften Produkte überwiegend verschärft.

Teil I.

Am 15.03.2014 wird das neue modifizierte Verbraucherschutzgesetz in Kraft treten. Das chinesische Verbraucherschutzgesetz wurde im Jahre 1993 erlassen und ist seitdem erst zweimal modifiziert worden. In diesem zweiten Amendement wurde die Haftung der gefälschten und der mangelhaften Produkte überwiegend verschärft. 

Nachfolgend sind die wichtigsten Neuerungen aufgeführt:

Meldungs- und Rückrufs-Pflicht, Art. 19

Sind die Produkte bzw. die Dienstleistung mangelhaft und betrifft dies insbesondere Mängel, die eine eventuelle Gefahr für Körper oder Sachen aufweisen, verpflichtet sich der Produktbetreiber (sowohl Hersteller als auch Händler) bzw. Dienstleister diese Mängel der zuständigen Behörde mitzuteilen, die Verbraucher darüber zu informieren und die Produkte zurückzurufen. Die hierdurch entstehenden Kosten trägt der Produktbetreiber bzw. Dienstleister.

Werbung, Äußerung, Art. 20 Abs. 1; Art. 23 Abs. 2; Art. 45 Abs. 2

Es ist verboten,  gegenüber Verbrauchern falsche oder irreführende Informationen über die Qualität, Leistungsfähigkeit, Funktionen, Geltungsdauer usw. zu vermitteln, Art. 20 Abs. 1. Der Produktbetreiber bzw. Serviceanbieter verpflichtet sich, die mit Werbung, Produktbeschreibung, Muster oder sonstiger Qualitätsäußerung zum Ausdruck gebrachte Sollbeschaffenheit einzuhalten, Art. 23. Abs. 2. Darüber hinaus haftet im Fall von Personenschäden sowohl der Betreiber der Werbung, als auch der Herausgeber bzw. Verbreiter für solche falschen bzw. irreführenden Werbungen als Gesamtschuldner mit dem Produktbetreiber bzw. Dienstleister, Art.45 Abs. 2.

Beweislastumkehr zugunsten des Verbrauchers, Art. 23 Abs. 3

Für langlebige Produkte wie Pkw's, Computer, Fernsehen, Kühlschrank, Klimaanlage, Waschmaschine und bei Dienstleistungen für Renovierungen usw. trifft den Produktbetreiber bzw. Dienstleister die Beweislast der vertragsgemäßen Leistung, soweit sich ein Sachmangel innerhalb von sechs Monaten seit Übergabe der Leistung zeigt, Art. 23 Abs. 3. Diese Regelung ist mit §476 BGB vergleichbar.

Widerrufsrecht, Art. 24, Art. 25

Gem. Art. 25 ist der Verbraucher berechtigt, die Produkte ohne Begründung innerhalb von 7 Tage nach Übergabe zurückzusenden, vorausgesetzt die Produkte wurden per Internet, Telefon und/oder Post bestellt; ausgenommen sind die für Verbraucher individualisierten Produkte, schnell verderbliche  Produkte, online heruntergeladene Software, CD, DVD, Zeitungen und Zeitschriften. Diese Frist ist im Vergleich zum deutschen Recht kürzer, wonach ein 14-tägiges Widerrufsrecht gem. § 355 BGB besteht. Eine Widerrufsbelehrung im Sinne des deutschen Rechts, § 360 BGB, ist in dem chinesischen Verbraucherschutzgesetz jedoch nicht erwähnt.

Für alle anderen Kaufarten ist der Verbraucher gem. Art. 24 nur dann berechtigt, die Produkte innerhalb von 7 Tage nach Übergabe zurückzugeben, wenn ein Mangel vorliegt und nichts anderes abweichend gesetzlich festgeschrieben bzw. vertraglich vereinbart worden ist. Wurde die 7-Tage-Frist versäumt, ist der Rücktritt nur noch möglich, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen des Rücktritts aus dem chinesischen Vertragsgesetz erfüllt sind.