Neue Entscheidung der EuGH: Verbraucher können nach Einkauf im EU-Ausland in ihrem Heimatland klagen.

EU Recht
21.11.20121384 Mal gelesen
Der EuGH hat in einer seiner neueren Entscheidungen (EuGH, Urteil vom 06.09.2012, Az.: C-190/11) die Rechte der Verbraucher gestärkt, indem er ihnen die Möglichkeit eröffnete, bei Verträgen im EU-Ausland, die nicht im Fernabsatz geschlossen wurden, den ausländischen Gewerbetreibenden vor den Gerichten ihres Heimatlandes zu verklagen.

Der EuGH hat in einer seiner neueren Entscheidungen (EuGH, Urteil vom 06.09.2012, Az.: C-190/11) die Rechte der Verbraucher gestärkt, indem er ihnen die Möglichkeit eröffnete, bei Verträgen im EU-Ausland, die nicht im Fernabsatz geschlossen wurden, den ausländischen Gewerbetreibenden vor den Gerichten ihres Heimatlandes zu verklagen.

Das gilt unter einer Voraussetzung: Der Gewerbetreibende muss seine gewerbliche Tätigkeit "auf irgendeinem Wege" auf das Land des ausländischen Kunden ausrichten. Das kann auch über Anzeigen im Internet geschehen.

Unzufriedene Kunden können den Gewerbetreibenden folglich auch in ihrem Heimatland verklagen, wenn der Gewerbetreibende seine Tätigkeit auch auf dieses Land ausrichtet.

Das gilt ebenso für solche Fälle, dass der Kaufvertrag dann erst am Firmensitz des Gewerbetreibenden unterschrieben wird.

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Eine österreichische Verbraucherin wurde im Internet auf ein Angebot eines Gebrauchtwagenhändlers in Hamburg aufmerksam. Den Kaufvertrag unterschrieb sie in Hamburg, wo sie auch den Wagen abholte. Zurück in Österreich stellte sie fest, dass der Wagen mangelhaft war. Sie erhob Klage vor einem österreichischen Gericht. Nachdem sich die ersten beiden Instanzgerichte für unzuständig erklärten, wollte nun der Oberste Gerichtshof in Wien vom EuGH wissen, ob er für die Entscheidung zuständig sei, da der Kaufvertrag nicht in Österreich abgeschlossen wurde. Der EuGH urteilte im Sinne der Verbraucherin und erklärte die österreichischen Gerichte für zuständig.

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