Angaben über den Energieverbrauch in Immobilienanzeigen

Rechtsanwalt Sebastian Rosenbusch Bansi
03.02.201828 Mal gelesen
Die Deutsche Umwelthilfe e.V. klagte gegen Immobilienmakler, die Zeitungsanzeigen geschaltet hatten und wesentliche Angaben im Energieausweis fehlen ließen. Die Umwelthilfe e.V. stufte die Zeitungsanzeigen entsprechend als unzulässig ein.

Die Deutsche Umwelthilfe e.V. klagte gegen Immobilienmakler, die Zeitungsanzeigen geschaltet hatten und wesentliche Angaben im Energieausweis fehlen ließen. Die Umwelthilfe e.V. stufte die Zeitungsanzeigen entsprechend als unzulässig ein.

 

Im konkreten Fall inserierten Immobilienmakler Anzeigen in der Tageszeitung, in denen Wohnimmobilien zur Miete oder zum Kauf angeboten wurden. Allerdings fehlten Auskünfte zur Art des Energieausweises, zum wesentlichen Energieträger für die Heizung des Wohngebäudes, zum Baujahr des Wohngebäudes oder zur Energieeffizienzklasse. Die Deutsche Umwelthilfe e.V. sah darin einen Verstoß gegen Art 16a der Energieeinsparverordnung (EnEV). Die Klägerin forderte dementsprechend die Unterlassung, Anzeigen für Vermietung oder den Verkauf von Immobilien zu veröffentlichen, wenn kein Energieausweis vorliege, der alle nach § 16a EnEV erforderlichen Pflichtangaben enthalte. Dementsprechend machte die Klägerin vor Gericht einen Anspruch auf Zahlung einer Abmahnpauschale geltend.

 

Die Landgerichte Bielefeld und München II wiesen die Klage zunächst ab; erst in zweiter Instanz hatten alle Klagen vor den Berufungsgerichten Erfolg.

(OLG Hamm-Urteil vom 04. August 2016- I-4 U 137/15; GRUR_RS 2016, 18637)

(OLG Hamm- Urteil vom 30.August 2016- I-4 U 8/16, GRUR-RR 2017, 23)

(OLG München- Urteil vom 08. Dezember 2016-6 U 4725/15, ZfIR 2017,236)

 

Sie nahmen zwar nicht an, dass ein Immobilienmakler zur Abgabe der nach § 16a EnEV vorgeschrieben Angaben verpflichtet ist; allerdings machten sie deutlich, dass es sich bei den gesetzlichen Pflichtangaben in Bezug auf den Energieausweis um wesentliche Informationen im Sinne des § 5a Abs. 2 UWG handele, welche die Immobilienmakler im vorliegenden Fall den Verbrauchern verschwiegen hatten.

 

Sie suchen einen Rechtsanwalt Wiesbaden? Die Kanzlei Cäsar-Preller in Wiesbaden berät Sie gerne weiter in diesbezüglichen, aber auch in anderen Rechtsfragen. Zuständig in der Kanzlei Wiesbaden in allen Fragen des Mietrechts ist Herr Rechtsanwalt Sebastian Rosenbusch-Bansi, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht.