Der grobe Behandlungsfehler im Rahmen der Arzthaftung

Gesundheit Arzthaftung
31.08.20101111 Mal gelesen
Der Beitrag fasst eine Entscheidung des Landgericht Karlsruhe aus dem Jahre 2009 zusammen und bespricht an diesem Fall den Begriff des groben Behandlungsfehlers.

Ausgangspunkt der Entscheidung ist eine Fraktur des Ellenbogengelenks des damals 2 Jahre und 3 Monate alten Klägers. Im Rahmen der Erstbehandlung wurde eine schmerzhafte Enschränkung der Beweglichkeit des Ellenbogengelenks festgestellt. Infolge eine Röntgenuntersuchung in zwei Schichten kam der behandelnde Arzt zu dm Ergebnis, dass eine epikondyläre Oberarmfraktur mit Gelenkbeteiligung und einer minimalen Verschiebung der Fragmente vorlag. Etwa 3 - 4 Wochen danach wurde der Gipsverband durch den nachbehandelnden Chirurgen entfernt und eine weitere Röntgenuntersuchung vorgenommen. Dabei wurde eine Fehlstellung (Dislokation) des mittlerweile zusammengewachsenen Knochens festgestellt. Diese Dislokation wurde die nachfolgende kinderchirurgische Operation nicht behoben.

Der Kläger verklagt den Landkreis als Träger der erstbehandelnden Chrirurgischen Klinik.

Der für die Begutachtung der medizinischen Vorgänge hinzugezogene Sachverständige stellte fest, dass bereits am Anfang der Behandlung eine prophylaktische operative Fixation hätte erfolgen müssen; zudem hätte sich eine postprozeduale Kontrolldiagnostik anschließen müssen. Ursprünglich wurde schon der Frakturtyp nicht korrekt interpretiert. Trotz falscher Diagnose war die Erstbehanldung der Fraktur mittels Gips korrekt. Bei dieser Art der Fraktur hätte aber eine engmaschige und zeitnahe Röntgenkontrolle erfolgen oder zumindest angeordnet werden müssen. Nachdem dies nicht erolgte und zudem eine Nachbehandlung beim Hausarzt empfohlen wurde, hat die beklagte Klinik die zum damaligen Zeitpunkt noch mögliche korrekte Weiterbehandlung weiter erschwert und verzögert.

Wegen des Alters des Kindes und der Art der Verletzung bestand die medizinische Notwendigkeit, den Bruch durch zeitnahe Röntgenkontrollen zu überwachen. Die Ärzte der Klinik hätten dafür Sorge tragen müssen, dass die erforderliche Nachbehandlung gesichert war. Nachdem die Ärzte der Klinik die Nachbehandlung nicht selbst vornahmen, hätten sie in den entspr. Mitteilungen an die nachbehandelnden Ärzte neben dem Entlassungsbefund zusätzlich auf die sich daraus für die Nachbehandlung ergebenden therapeutischen Konsequenzen hinweisen müssen. Ohne eine solche besondere Information des nachbehandelnden Arztes kann diesem nicht die alleinige Verantwortung für die Nachbehandlung angelastet werden, denn ohne eine solche Unterrichtung konnte dieser keine eigenverantwortliche Beurteilung seiner Weiterbehandlungsmöglichkeiten vornehmen.

Nicht in Frage steht, dass die Nachbehandlung durch den Chirurgen sowie die Operation der kinderchirurgischen Klinik ebenfalls fehlerhaft war. Das Landgericht Karlsruhe weist jedoch darauf hin, dass die Mitursächlichkeit im Schadensrecht einer Alleinursächlichkeit gleich steht, was auch für die Arzthaftung gilt.

Das Landgericht war insofern der Auffassung, dass die unterlassene Weiterverweisung an einen Kinderchirurgen bzw. die unterbliebene Anordnung einer engmaschigen und zeitnahen Röntgenkontrolle bei dieser speziellen Verletzung eines 2 Jahre und 3 Monate alten Kindes einen groben Behandlungsfehler darstellt. Dies insbesondere deshalb weil der erstbehandelnde Arzt dadurch die Aufklärung des Behandlungsverlaufs besonders erschwerte.

Nach dem Bundesgerichtshof liegt ein grober Behandlungsfehler dann vor, wenn der Arzt gegen bewährte ärztliche Behandlungsregeln oder gesicherte medizinische Erkenntnisse verstößt und eine Fehler begeht, der aus objektiver Sicht nicht mehr verständlich erscheint, weil er einem Arzt nicht unterlaufen darf. Die Frage der Beurteilung eines Behandlungsfehlers als "grob" ist eine juristische Wertung des Gerichts, welche auf tatsächlichen Anhaltspunkten beruhen muss. Diese müssen sich aus der medizinischen Bewertung des Behandlungsgeschehens aus der Sicht eines Sachverständigen ergeben.

Infolge dieses - vom Landgericht Karlsruhe bejahten - groben Behandlungsfehlers tritt eine Beweislastumkehr zugunsten des Patienten ein.

Das Gericht ging bei der Bemessung des Schmerzensgeldes nach der Beurteilung des Sachverständigen davon aus, dass man weitere für die Zukunft maßgebende Beurteilungen erst nach dem Abschluss des knöchernen Wachstums des Klägers treffen könne. Deshalb wurde die Höhe des Schmerzensgeldes von 6.000,- EUR auch nur unter Berücksichtigung des Zeitraums bis zum 17. Lebensjahr des Klägers bemessen. Dem Festsellungsantrag hinsichtlich aller zukünftigen Schäden aus der ärztlichen Falschbehandlung wurde entsprochen.

Urteil Landgericht Karlsruhe vom 20.02.2009 (Az.: 6 O 115/07)

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